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41 STATjournal 2 – 2026 Stieffamilien  Ein neues Merkmal in der Abgestimmten ­Erwerbsstatistik hungsverhältnisse über den Stichtag der Lieferung hinaus genutzt werden, auch wenn keine Mitver­ sicherung mehr besteht oder Eltern und Kinder nicht mehr im selben Haushalt zusammenleben. Um einen kohärenten Datenbestand zu gewähr­ leisten, müssen Beziehungsinformationen mit dem Alter beziehungsweise der Altersdifferenz auf Plausibilität überprüft werden. Wenn Beziehungs­ informationen in mehreren Quellen vorhanden sind, können diese einander auch widersprechen. Ursachen für Widersprüche können falsche An­ gaben oder Fehler bei der Dateneingabe sein. Besaßen 2 Personen mehr als einen plausiblen ­Beziehungstyp zueinander (z. B. eine Eltern-Kind- und eine Pflegeeltern-Pflegekind-Beziehung), ­wurde anhand einer Dominanzregel entschieden, welcher beizubehalten war (dies betrifft weniger als 0,1 % aller Beziehungen). Statistische Impu­ tationsverfahren werden lediglich ergänzend verwendet, um Eltern-Kind- beziehungsweise Partner:innen-Beziehungen (innerhalb eines Haus­ halts) zu erzeugen. Andere familiäre Beziehungen (wie Geschwister- oder Großeltern-Enkelkind-­ Beziehungen) werden nicht zusätzlich imputiert. Die Ausprägung »leibliches Kind« oder »Stiefkind« ist zwar zum Teil in den Beziehungsdaten vor­ handen, jedoch ist auf deren Korrektheit nicht un­eingeschränkt Verlass. Wichtigstes Kriterium für die Einstufung als »leibliches Kind« oder »Stief­ kind« ist eine gemeinsame Meldehistorie. Diese wird aus der bevölkerungsstatistischen Datenbank POPREG abgeleitet, welche die Informationen über die Hauptwohnsitzbevölkerung und ihre Melde­bewegungen seit 1. Jänner 2002 enthält. Technische Herleitung Die technische Herleitung der Leiblichkeit einer Eltern-Kind-Beziehung erfolgt in 3 Schritten. Die in der nachfolgenden Beschreibung genannten Fall­ zahlen und Ergebnisse beziehen sich ausschließ­ lich auf Beziehungen von Kindern unter 25 Jahren in Paarfamilien. Methodischer Hintergrund Mit dem Aufbau der notwendigen Datenkörper für die registerbasierte Volkszählung lag es nahe, auch in Jahren zwischen den nur alle 10 Jahre als Registerzählung durchgeführten Volkszählungen registerbasierte Statistiken zu Personen, Familien und Haushalten zu veröffentlichen. Dies geschieht im Rahmen der Abgestimmten Erwerbsstatistik jährlich [7] jeweils für den Stichtag 31. Oktober. Sowohl Volkszählung als auch AEST erlauben regional tief gegliederte Analysen in den Bereichen Demographie, Bildung, Erwerbsstatistik, Pendel­ zielstatistik sowie der Haushalte und Familien. Das inhaltliche Konzept richtet sich nach den Vorgaben für die Volkszählung, das sind die ▶ Durchfüh­ rungsverordnung (EU) 2017/543 sowie die ▶ CES Recommendations for Population and Housing Censuses. Die Herleitung der Haushaltsmerkmale erfolgt – analog zur Volkszählung [8] – auf Grund­ lage der im Zentralen Melderegister (ZMR) erfass­ ten Melde­adressen. Ein Privathaushalt wird aus allen in einer Wohnung mit Hauptwohnsitz gemel­ deten Personen gebildet (household-dwelling-­ Konzept). Daten zu familiären Beziehungen (z. B. Partner:innen- bzw. Eltern-Kind-Beziehun­ gen) werden seit 2006 jährlich beziehungsweise teilweise monatlich von verschiedenen Daten­ quellen [9] geliefert und historisiert gespeichert. Im Weiteren werden diese schlicht als »Bezie­ hungsdaten« oder »BEZ« bezeichnet. Durch die Historisierung können einmal abgebildete Bezie­ 7 In den Volkszählungsjahren wird keine AEST erstellt; an ihre Stelle tritt die registerbasierte Volkszählung. Die Bevölkerung für jeden Stichtag in der AEST stimmt zudem mit der Bevölkerung für den Finanzausgleich überein. 8 ▶ Standard-Dokumentation zur Registerzählung 2021. 9 Quellen für Eltern-Kind-Beziehungen: Familienbeihilfe­ register (FAMBH), Dachverband der Sozialversicherungs­ träger (DV), Zentrales Personenstandsregister (ZPR), Steuer­behörde (STR), Zentrales Fremdenregister (ZFR), Krankenfürsorgeanstalten der Länder und Gemeinden (KFA), Sozial­hilfeträger der Länder (SH). Alle liefern die Ausprägungen »leibliches Kind«, »unbekannt, ob ­leiblich«, FAMBH, DV, ZFR und KFA auch »Stiefkind« und »Adoptivkind«.

42STATjournal 2 – 2026 Stieffamilien Ein neues Merkmal in der Abgestimmten Erwerbsstatistik weist, jedoch nur bei einer von beiden wohnt, wäre das ein Hinweis darauf, dass die Leiblichkeit einer der beiden Mütter fehlerhaft sein könnte. Umge­ kehrt sollte eine laut Beziehungsdaten ausgewiese­ ne Stiefelternbeziehung durch das Vorhandensein eines anderen leiblichen Elternteils desselben Ge­ schlechts in den Beziehungsdaten bestätigt werden. Dieser jeweils andere Elternteil wird meist nicht im selben Haushalt wie das Kind leben. Wenn eine der in ▶ Übersicht 1 dargestellten Bedingungen erfüllt ist, wird die Art der Bezie­ hung als eindeutig festgelegt angesehen und kein Abgleich der Meldehistorie durchgeführt. Von den 3 250 562 Eltern­Kind­Beziehungen in der Abgestimmten Erwerbsstatistik 2023 von Kindern unter 25 Jahren in Paarfamilien erfüllten 3 127 808 eines der Kriterien in Übersicht 1. Die Festlegung »leibliches Kind« hat unmit­ telbar Auswirkungen auf eventuell vorhandene jüngere Geschwister. Hat ein Kind ein älteres Geschwisterkind, dessen Eltern beide leiblich sind, so muss das Kind selbst ebenfalls leiblich sein. [11] So konnten 12 211 weitere Eltern­Kind­ Beziehungen als »leibliches Kind« festgelegt werden. Über Beziehungsdaten konnten also ins­ gesamt 3 140 019 Beziehungen (96,6 %) hergeleitet werden. Für all diese Kinder wurde kein Abgleich der Melde historie durchgeführt. 11 »Kuckuckskinder« sind also statistisch nicht möglich.

  1. Schritt: Herleitung über Beziehungsdaten Es ist weder ein notwendiges noch ein hin­ reichendes Kriterium für eine deterministische Zuordnung als leibliches Kind, dass ein Kind seit seiner Geburt bei seinen (aktuellen) Eltern gemel­ det ist. Aus diversen Gründen kann es vorkommen, dass das Kind zum Zeitpunkt der Geburt nicht bei beiden leiblichen Eltern gemeldet ist – sei es beabsichtigt (z. B. bei Eltern mit Fernbezie­ hung) oder unbeabsichtigt. Beispielsweise kann die Meldehistorie bei einem Umzug der Familie manchmal wenige Tage Differenz zwischen den Familienmitgliedern aufweisen. Erfolgt ein Umzug unmittelbar zur Geburt, könnte dies den Eindruck erwecken, dass nicht beide Elternteile seit der Geburt beim Kind leben. Umgekehrt ist es auch möglich, dass der Stiefelternteil bereits vor der Geburt des Kindes im gemeinsamen Haushalt lebte. Die Festlegung, in welchem Fall ein Abgleich der Meldehistorie zwischen Kind und aktuellem Elternteil durchgeführt werden soll, ist somit von großer Bedeutung. Adoptierte Kinder sind leiblichen Kindern gleichgestellt und werden nicht unterschieden. Die Meldehistorie zwischen Elternteil und Kind wird jedoch in solchen Fällen nicht seit der Geburt beziehungsweise der Zuwanderung nach Öster­ reich übereinstimmen. Daher könnten Adoptionen zu einer Übererfassung von Stieffamilien führen. Sofern eine Datenquelle die Ausprägung »Adop­ tionen« liefert, [10] wird diese daher allen anderen Ausprägungen vorgereiht und auf den Abgleich der Meldehistorie verzichtet. Dies betraf 403 Fälle. Um die Leiblichkeit eines Elternteils anzuzwei­ feln, muss ein Indiz vorliegen, etwa ein weiterer leiblicher Elternteil desselben Geschlechts in den Beziehungsdaten. Wenn beispielsweise das Kind laut den Beziehungsdaten 2 leibliche Mütter auf­ 10 Lediglich FAMBH und DV liefern solche Ausprägungen. Es ist jedoch anzunehmen, dass auch in diesen Quellen solche Fälle untererfasst werden. Übersicht 1
    Eltern-Kind-Beziehungen nach angewandten Regeln Beziehungstyp Existenz eines anderen leibl. Elternteils (dessel ­ ben Geschlechts) in BEZ Beziehung ist festgelegt als Anzahl der Eltern­Kind­ Beziehungen Leiblicher Elternteil nein leiblich 3 056 304 Adoptivelternteil . leiblich 403 Stiefelternteil ja Stiefelternbeziehung 4 140 Unbekannt, ob leiblicher, Adoptiv­
    oder Stiefelternteil ja Stiefelternbeziehung 66 961 Q: STATISTIK AUSTRIA, Abgestimmte Erwerbsstatistik 2023. – ».«: entfällt. – BEZ = Beziehungsdaten. 43 STATjournal 2 – 2026 Stieffamilien  Ein neues Merkmal in der Abgestimmten ­Erwerbsstatistik und »Kind ist zugewandert« getrennt voneinander behandelt. Ausschlaggebend ist die Unterscheidung, ob das Kind innerhalb von 90 Tagen nach seiner Ge­ burt in Österreich angemeldet wurde oder nicht. [13] In Österreich geborene Kinder Bei in Österreich geborenen Kindern wird über­ prüft, ob sie ihre erste Meldung im selben Gebäude haben wie der betreffende Elternteil. Trifft dies zu, so wird das Kind als »leiblich« klassifiziert. Ansons­ ten wird es als »Stiefkind« definiert. Diese Prüfung betraf 1,2 % aller Eltern-Kind-­ Beziehungen (rund 39 600). Etwa 16 200 Fälle ­wurden so als »leiblich« klassifiziert. Bei knapp 12 800 Beziehungen stimmte sogar die ­ganze Melde­historie nach An- und Abmeldedatum ­zwischen Elternteil und Kind ab dem Geburts­ datum des Kindes überein. Bei knapp 23 400 Fällen erfolgte die erste Meldung des Kindes nicht bei jenem Elternteil, bei dem das Kind am Stichtag 31. Oktober 2023 gemeldet war. Dieser Elternteil wurde in Folge als »Stiefelternteil« definiert. 13 Dieses Kriterium dient einzig und allein der Methode zur Festlegung der Leiblichkeit und betrifft keine anderen Merkmale wie beispielsweise das »Geburtsland«.
  2. Schritt: Herleitung über die Meldehistorie Für all jene Eltern-Kind-Beziehungen (in der AEST 2023 waren es 110 543), die im 1. Schritt über die Beziehungsdaten noch nicht eindeutig als entweder leibliche Beziehung oder Stiefbeziehung klassifiziert werden konnten, wird die Meldehisto­ rie jener Personen abgeglichen, die am Stichtag in einem gemeinsamen Haushalt gemeldet sind. Dies betrifft vor allem Fälle, in denen ein Kind entweder mehrere »leibliche« Mütter beziehungsweise Väter hätte, es unbekannt ist, ob es sich um ein leib­ liches bzw. nicht leibliches Kind handelt, oder die Datengrundlage für die Definition der Eltern-Kind- Beziehung imputiert wurde.  [12] Ist das Kind zugewandert, lebt also nicht bereits seit seiner Geburt in Österreich, so ist die Melde­ historie nur eingeschränkt aussagekräftig. Daher werden die Fälle »Kind ist in Österreich geboren« 12 Lebt eine Person mit einer Frau bzw. einem Mann mit geeignetem Altersabstand in einem Haushalt zusammen und besitzt diese Person keine Beziehung zu einer leibli­ chen Mutter bzw. einem leiblichen Vater (unabhängig vom jeweiligen Haushalt) so wird mittels eines Imputations­ prozesses eine Eltern-Kind-Beziehung zwischen der Per­ son und der Frau bzw. dem Mann erzeugt. Von den in der AEST 2023 untersuchten 110 543 Eltern-Kind-Beziehungen wurden 26 108 (23,6 %) auf diese Weise gewonnen. Übersicht 2 Eltern-Kind-Beziehungen für zugewanderte Kinder nach angewandten Regeln Erstmalige gleichzeitige Meldung in Österreich Geburtsstaat, Staatsbürger­ schaft, Herkunftsstaat Weitere Bedingung Beziehung ist festgelegt als Anzahl der Eltern-­ Kind-Beziehungen E und K nicht an derselben Adresse gemeldet . . Stiefelternbeziehung 4 496 E und K an derselben Adresse gemeldet Staatsbürgerschaft oder ­Herkunftsstaat stimmt ­zwischen E und K überein E und K mit demselben Beginn­ datum der erstmaligen Meldung Leiblich 1 593 Mind. 2 Merkmale stimmen ­zwischen E und K überein . Leiblich 51 006 Höchstens 1 Merkmal stimmt zwischen E und K überein E lebte schon vor der Geburt von K in Österreich Stiefelternbeziehung 2 523 Höchstens 1 Merkmal stimmt zwischen E und K überein Der andere im Haushalt leben­de E ist leiblich laut Beziehungsdaten Stiefelternbeziehung 4 055 Q: STATISTIK AUSTRIA, Abgestimmte Erwerbsstatistik 2023. – ».«: entfällt. – E = Elternteil. – K = Kind.

44STATjournal 2 – 2026 Stieffamilien Ein neues Merkmal in der Abgestimmten Erwerbsstatistik Zugewanderte Kinder Bei zugewanderten Kindern ist es für die Fest­ legung »leiblich« nicht notwendig, dass die erste Meldung des Kindes und des aktuell beim Kind lebenden Elternteils gleichzeitig erfolgt ist. In vielen Fällen ist das Kind und/oder ein Elternteil erst später nach Österreich gezogen (z. B. durch Familiennachzug). Es ist jedoch notwendig, dass die Meldung an derselben Adresse erfolgte, sobald Elternteil und Kind in Österreich gemeldet sind. Zur hinreichenden Festlegung, ob zwischen Eltern­ teil und Kind eine leibliche Beziehung besteht, werden neben der Meldehistorie zusätzlich auch die Personenmerkmale Geburtsstaat, Staats­ bürgerschaft und Herkunftsstaat [14] zwischen Elternteil und Kind verglichen sowie ob Eltern­ teil und Kind gleichzeitig angemeldet wurden. Weiters wird geprüft, ob der andere Elternteil in den Beziehungsdaten als leiblich ausgewiesen ist. ▶ Übersicht 2 3. Schritt: verbleibende Fälle »Kinder« benötigen nach Definition stets zu­ mindest einen leiblichen oder Adoptiv­ Elternteil im Haushalt. Ein Kind kann also nicht gleichzeitig bei seiner Stiefmutter und seinem Stiefvater leben. Durch diese Einschränkung treten Fälle auf, für die die bisherigen Regeln in Schritt 1 und 2 nicht anwendbar sind. BEISPIEL Das Kind zieht zu einem früheren Zeitpunkt als die Mutter und der Vater nach Österreich. Die Melde- historie stimmt an dem frühesten Zeitpunkt, an dem die jeweiligen Personen in Österreich gemeldet waren, nicht überein. Dann würde aus ▶  Übersicht 2 folgen, dass das Kind bei Stiefmutter und Stiefvater lebt. So etwas kann vorkommen, wenn geflüchtete 14 Die Variable »Herkunftsstaat« wird im ZMR bei der Anmel­ dung einer aus dem Ausland zugezogenen Person erfasst und bezieht sich auf den letzten Wohnsitz der Person im Ausland. Familien, getrennt voneinander in Österreich eintreffen, Erstmeldungen an unterschiedlichen Adressen (beispielsweise, wenn sie in Anstalten untergebracht sind) aufweisen und wenn die Eltern- Kind-Beziehung nicht oder lediglich als »unbekannt, ob leiblich oder nicht« erfasst wurden. Diese Fälle müssen genauer betrachtet werden. Dazu werden weitere Informationen, wie bei­ spielsweise Geschwister oder Adresshistorien, berücksichtigt. Aus Gründen der Plausibilität werden diese Informationen auch dazu benutzt, um bereits festgelegte Beziehungen nochmals zu prüfen. In der AEST 2023 ergaben sich so 7 287 »verbleibende Fälle« (0,2 % aller Beziehungen). ▶ Übersicht 3 Übersicht 3
Eltern-Kind-Beziehungen für verbleibende Fälle nach
angewandten Regeln Regel Beziehung ist festgelegt als Anzahl der Eltern ­ Kind­Beziehungen Das Kind hat ein älteres Geschwisterkind in der Familie, dessen Eltern beide leiblich sind. leiblich 1 427 Beide Elternteile sind bereits länger an einer gemeinsamen Adresse gemeldet, als ihr Kind alt ist. (Das Kind hat aber zum Zeitpunkt seiner Geburt nicht bei diesem Paar gelebt.) leiblich
(Ann. gemeinschaftl. Adoption des Paares) 2 621 Das Kind hat einen Nebenwohnsitz bei einem laut BEZ leiblichen Elternteil oder es bezog eine Waisenpension. Stiefelternbeziehung 784 Der Altersabstand zwischen Mutter (bzw. Vater) und Kind ist kleiner als 14 (bzw. 15) Jahre. Stiefelternbeziehung 978 Das Kind hat mehrfache leibliche Mütter und leibliche Väter und das Kind hat nicht unmittelbar nach der Geburt bei zumindest einem der beiden aktuell zusammenleben­ den leiblichen Elternteile gelebt. leiblich
(Ann. gemeinschaftl. Adoption des Paares1) 244 Das Kind hat schon einen Stiefelternteil. leiblich 626 Der festzulegende Elternteil ist imputiert, der andere Elternteil leiblich und keine bisherige Regel ist anwendbar. Stiefelternbeziehung 37 Keine bisherige Regel ist anwendbar. leiblich 570 Q: STATISTIK AUSTRIA, Abgestimmte Erwerbsstatistik 2023. – Anzahl bezieht sich auf die tatsächlich zur Anwen ­ dung gebrachten Regeln (ohne Überprüfung zu Plausibilitätszwecken). – Ann. = Annahme.

  1. Adoptionen durch eine einzige Person und das spätere Hinzuziehen eines:einer Partner:in, welche:r infolge ­ dessen der Stiefelternteil wäre, wurden vernachlässigt, ebenso die Stiefkindadoption, also die Adoption durch den:die Partner:in des leiblichen Elternteils. Diese kann (bei fehlenden/falschen Beziehungsdaten) in Verbin ­ dung mit Meldedaten fälschlicherweise zu Stieffamilien führen. Adoptionen sind jedoch selten. Laut Statistik der Kinder­ und Jugendhilfe wurde 2023 bei 54 Kindern und Jugendlichen an Adoptionen mitgewirkt. Daher ist von keiner wesentlichen Beeinflussung der Stieffamilien auszugehen. 45STATjournal 2 – 2026 Stieffamilien Ein neues Merkmal in der Abgestimmten Erwerbsstatistik Angewandte Regeln im Überblick Die in den Schritten 1 bis 3 festgelegten Bezie­ hungen für die Personen in der AEST 2023 bildet ▶ Grafik 1 nach der Art der angewandten Regel ab. Leibliche Beziehungen machten mit 96,7 % den Großteil der Beziehungen aus, der überwiegende Teil dieser Gruppe (97,6 %) wurde ausschließlich auf Basis von Beziehungsdaten definiert. Stiefkind­Eltern­Beziehungen stellen mit 3,3 % eine viel kleinere Gruppe dar. Sie wurden zu 66,2 % durch Beziehungsdaten abgedeckt. Meist war die Information implizit in den Beziehungsdaten enthalten; das heißt, es war eine leibliche Eltern­ beziehung (beispielsweise zum Vater) außerhalb des Haushalts vorhanden und die Elternbezie­ hung innerhalb des Haushalts wurde durch einen anderen Elternteil (beispielsweise die Mutter) und dessen Partner:in abgeleitet. Dadurch ergab sich eine Stiefeltern­Beziehung innerhalb des Haushal­ tes, wenn das Geschlecht der betreffenden Eltern­ teile übereinstimmte. Für 21,8 % der Stiefeltern­Kind­Beziehungen (23 381 Fälle) war die Meldehistorie von in Öster­ reich geborenen Kindern ausschlaggebend, jedoch nur für 0,5 % der leiblichen Beziehungen (16 202 Fälle). Die Regeln für zugewanderte Kinder erbrachten weitere 52 599 leibliche (1,7 %) sowie 11 074 Stiefeltern­Kind­Beziehungen (10,3 %), jene Regeln der »verbleibenden Fälle« aus Schritt 3 nur noch 5 481 leibliche (0,2 %) und 1 806 Stiefeltern­ Kind­Beziehungen (1,7 %). Ergebnisse 2023 Paarfamilien Von den 1 064 243 Paarfamilien mit Kindern in der AEST 2023 hatten 911 718 Paare mindestens ein Kind unter 25 Jahren, darunter befanden sich 79 440 Stieffamilien – dies entspricht einem Anteil von 8,7 %. ▶ Tabelle 1 Grafik 1
    Regeln nach Leiblichkeit der Elternteile
    in Prozent 97,6 66,2 96,6 21,8 10,3 Leiblicher Elternteil Stiefelternteil Insgesamt Beziehungsdaten Meldehistorie: in Österreich geboren Meldehistorie: zugewanderte Kinder Verbleibende Fälle Q: STATISTIK AUSTRIA, Abgestimmte Erwerbsstatistik 2023. Tabelle 1
    Paarfamilien mit jüngstem Kind unter 25 Jahren
    nach Familientyp und Bundesland Merkmal Paarfamilien insgesamt darunter Stieff amilien Paarfamilien 911 718 79 440 Familientyp Ehepaare 729 156 41 058 Lebensgemeinschaften 182 562 38 382 Bundesland Burgenland 29 794 2 952 Kärnten 53 776 5 982 Niederösterreich 177 875 16 646 Oberösterreich 165 537 13 777 Salzburg 59 784 4 800 Steiermark 123 218 11 991 Tirol 81 527 6 012 Vorarlberg 44 961 3 456 Wien 175 246 13 824 Q: STATISTIK AUSTRIA, Abgestimmte Erwerbsstatistik 2023. Ob das Paar verheiratet ist oder in Lebens­ gemeinschaft lebt, spielt für die Definition einer Stieffamilie keine Rolle. Mit 41 058 Familien waren etwas mehr als die Hälfte der Paare in den Stief­ familien (51,7 %) verheiratet. 46STATjournal 2 – 2026 Stieffamilien Ein neues Merkmal in der Abgestimmten Erwerbsstatistik Länder wie Polen, Rumänien, Ungarn, Serbien und Deutschland haben Anteile von mindestens 8,2 %. Österreich erreicht den höchsten Wert mit 9,4 %. Zu beachten ist, dass für nicht in Österreich geborene Personen eine geringe Untererfassung auftreten kann, da hier die Registerinformationen nicht im selben Ausmaß zu Verfügung stehen. Unter den Bundesländern wiesen Kärnten (11,1 %) und das Burgenland (9,9 %) die größten und Tirol (7,4 %) und Vorarlberg (7,7 %) die gerings­ ten Anteile an Stieffamilien auf. Die CES Recommendations unterscheiden 4 verschiedene Formen von Stieffamilien, je nach­ dem, ob beide Elternteile Kinder aus einer frü­ heren Beziehung mitbringen und/oder ob neben Stiefkindern auch gemeinsame leibliche Kinder des Paares vorhanden sind: ● »Stiefvaterfamilie«: Die leibliche Mutter, zumin­ dest eines ihrer Kinder und ihr Partner leben ohne gemeinsame leibliche Kinder zusammen. Mit 51,1 % repräsentierten die 40 621 Stiefvater­ familien die häufigste Form der Stieffamilien. ▶ Grafik 2 ● »Stiefmutterfamilie«: Der leibliche Vater, zumindest eines seiner Kinder und seine Part­ nerin leben ohne gemeinsame leibliche Kinder zusammen. Nur 5 453 der Stieffamilien (6,9 %) bildeten diese Konstellation. ● »Zusammengesetzte Stieffamilie«: Beide Partner:innen bringen jeweils mindestens ein eigenes Kind mit in die Beziehung, jedoch gibt es kein gemeinsames Kind. Lediglich 1 884 der Stieffamilien (2,4 %) entsprachen diesem Typ. ● »Komplexe Stieffamilie«: Sobald zu einem der obigen Fälle ein gemeinsames Kind des Paares hinzukommt, spricht man von einer komplexen Stieffamilie. Mit 39,6 % stellen die 31 482 kom­ plexen Stieffamilien die zweithäufigste Form der Stieffamilien dar. In 34,6 % aller Stieff amilien brachte nur die Mutter leibliche Kinder mit in die Beziehung, aus welcher später noch Kinder hervorgegangen sind, in 4,4 % nur der Vater und in 0,7 % beide Elternteile. Das Geburtsland der Eltern spielt für die Häufigkeit von Stieffamilien eine große Rolle. Eine Unter­ scheidung der Stieffamilien nach den 10 häufigs­ ten Geburtsländern der Mütter in Paarfamilien ergab: Die Länder mit einer überwiegend islami­ schen Bevölkerung, wie Kosovo, Türkei, Syrien oder Bosnien und Herzegowina haben die gerings­ ten Anteile von je unter 5,6 %. ▶ Grafik 3 Grafik 2
    Stieffamilien nach Typ
    in Prozent 34,6 4,4 0,7 Komplexe Stieffamilie Stiefvater Stiefmutter Stiefmutter und -vater 51,1 6,9 2,4 39,6 Stiefvaterfamilie Stiefmutterfamilie Zusammengesetzte Stieffamilie Komplexe Stieffamilie Q: STATISTIK AUSTRIA, Abgestimmte Erwerbsstatistik 2023. Grafik 3
    Stieffamilien-Anteil nach Top-10-Geburtsländern der Mutter
    an allen Paarfamilien mit Kindern unter 25 Jahren in Prozent 0 2 4 6 8 10 Österreich Deutschland Serbien Ungarn Rumänien Polen Bosnien und Herzegowina Syrien – Arabische Republik Türkei Kosovo Q: STATISTIK AUSTRIA, Abgestimmte Erwerbsstatistik 2023. 47STATjournal 2 – 2026 Stieffamilien Ein neues Merkmal in der Abgestimmten Erwerbsstatistik Die Definition der Stieffamilien in der AEST , ins­ besondere die Einschränkung auf unter 25­ jährige Kinder, wurde so gewählt, dass sie mit jener der Stieffamilien in der MZ­AKE übereinstimmt. [15]
    Ein wesentlicher Unterschied besteht dagegen im Referenzzeitpunkt: In der MZ­AKE werden Stief­ familien als Jahresdurchschnitte publiziert, wäh­ rend die AEST sich auf einen Stichtag (31. Oktober jeden Jahres) bezieht. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die Zusammensetzung von Haushalten und Familien über das Jahr betrachtet nur geringe Schwankungen aufweist; somit kann dieser Unterschied vernachlässigt werden. Eine deutlich größere Abweichung zwischen den beiden Datenquellen ergibt sich allerdings aus der Tatsache, dass die MZ­AKE nicht auf eventuelle Melderealitäten bei der Familien­ und Haushalts­ bildung Rücksicht nimmt. Vielmehr erhebt sie die Lebensrealität der Familien­ und Haushaltsmit­ glieder durch Selbstauskunft der Befragten. Damit bildet sie auch Formen des Zusammenlebens ab, die in den Registerdaten nicht enthalten sind. Die Registerdaten wiederum bilden zwar teils nicht die Lebens­, sondern die Melderealität ab, bieten als Vollerhebung dafür aber die Möglich­ keit der Auswertung auch kleinerer Teilgruppen 15 Von 2007 bis 2013 betrug in der MZ­AKE die publizierte Altersgrenze für Kinder noch 27 Jahre, im Hinblick auf die bis maximal zu diesem Alter gewährte Familienbeihilfe. Kinder 311 150 Personen oder 3,4 % der österreichi­ schen Bevölkerung lebten 2023 in einer Stieff ami­ lie. Von diesen waren 158 880 Partner:innen und 152 270 Kinder. Unter den Kindern waren 150 331 unter 25 Jahre alt. Davon lebten 107 362 Kinder mit einem Stiefelternteil. Dies bedeutet umgekehrt, dass 42 969 Kinder mit beiden leiblichen Eltern und mit einem oder mehreren Halb geschwistern zusam­ menlebten. Die meisten Kinder mit einem Stief­ elternteil lebten bei der leiblichen Mutter (93 121 bzw. 86,7 %). ▶ Tabelle 2 Von den Kindern, die mit einem Stiefelternteil zusammenlebten, hatten 80 300 einen weiteren in Österreich lebenden Elternteil und 3 466 Kinder (3,2 %) bezogen eine Waisenpension. Bei 2 514 Kin­ dern (2,7 % der Kinder, die mit einem Stiefvater zusammenleben) ist der leibliche Vater des Kindes gestorben, bei nur 952 Kindern (6,7 % der Kinder, die mit einer Stiefmutter zusammenleben) ist die leibliche Mutter des Kindes verstorben. Insgesamt lebten weit mehr Stiefkinder mit einem Stiefvater als einer Stiefmutter zusammen, da im Falle einer Scheidung beziehungsweise Trennung der Eltern der überwiegende Teil der Kinder im Haushalt der leiblichen Mutter verbleibt. Unterschiede zur MZ-AKE Die Mikrozensus­Arbeitskräfteerhebung ist die bedeutendste verfügbare Datenquelle für die sta­ tistische Abbildung von Stieffamilien. Stieffamilien werden bereits seit dem Erhebungsjahr 2007 in der MZ­AKE erfasst und jährlich publiziert. Ihre Ergeb­ nisse stellen daher die Benchmark dar, anhand derer sich die Plausibilität und Qualität der aus Registerdaten gebildeten Stieffamilien abschätzen lässt. Im Folgenden werden daher die wesent­ lichen Gemeinsamkeiten und Unterschiede in der Erfassung von Stieffamilien in der AEST sowie der MZ­AKE einander gegenübergestellt. Tabelle 2
    Kinder in Paarfamilien mit jüngstem Kind unter 25 Jahren
    nach Familientyp und Leiblichkeit der Eltern Merkmal Kinder in Paarfamilien insgesamt darunter Stieff amilien Kinder unter 25 Jahren 1 625 281 150 331 Beide Elternteile leiblich 1 517 919 42 969 Ein Elternteil nicht leiblich 107 362 107 362 Nur Mutter leiblich 93 121 93 121 Nur Vater leiblich 14 241 14 241 Q: STATISTIK AUSTRIA, Abgestimmte Erwerbsstatistik 2023. 48 STATjournal 2 – 2026 Stieffamilien  Ein neues Merkmal in der Abgestimmten ­Erwerbsstatistik Fazit und Ausblick Wie dargelegt, wurden Stieffamilien erstmals in der AEST 2023 aus historisierten Meldedaten und Beziehungsinformationen abgeleitet. Im Identi­ fikationsprozess für Stieffamilien wird zunächst festgelegt, für welche Kinder es notwendig ist, die Meldehistorie zwischen ihnen und ihren Eltern zu vergleichen. Der Umfang des Vergleichs selbst hängt im Weiteren davon ab, ob das Kind in Öster­ reich geboren wurde oder nicht. Für einen kleinen Teil der Kinder werden noch weitere Informatio­ nen, wie beispielsweise der Bezug von Waisen­ pension herangezogen. Insgesamt belegt ein Vergleich der Ergebnisse aus den Registerinformationen mit den Stief­ familien gemäß der MZ-AKE eine große Überein­ stimmung. Die Qualität der Ergebnisse konnte somit bestätigt werden. Im Detail zeigen die Analysen allerdings, dass die MZ-AKE deutliche Vorteile im Hinblick auf die Aktualität sowie die statistische Abbildung der tatsächlichen Lebensrealität bietet. Dem stehen größere Detailliertheit sowie die Möglichkeit der Auswertung von Veränderungen im Zeit­verlauf in ­kleinräumiger Untergliederung. Bei diesen Gruppen bestehen in den MZ-AKE Daten oft stich­ probenbedingte Effekte, [16] welche weitere Ab­ weichungen bedingen. Im Sinne des Benchmarkings wird zur Unter­ scheidung der Ergebnisse der Stieffamilien aus der MZ-AKE und der AEST die MZ-AKE als Basis heran­ gezogen. Die MZ-AKE weist im Jahres­durch­schnitt 2023 insgesamt 88 736 Stieffamilien aus. Im Ver­ gleich liegt die AEST mit 79 440 um 9 296 Stieffami­ lien (−10,5 %) unter diesem Wert. Dagegen ist die Gesamtzahl der Paare mit Kindern unter 25 Jahren in der AEST mit 911 718 nur 5,4 % niedriger als jene in der MZ-AKE (963 937). ▶ ­Tabelle 3
    Die Auswirkungen der Unterschiede zwischen Melde- und Lebensrealität zeigen sich besonders deutlich in der Anzahl der Ein-Eltern-Familien mit jüngstem Kind unter 25 Jahren. Diese liegen mit 248 255 in der AEST um 49 318 bzw. 24,8 % über dem Wert der MZ-AKE (198 937). Zumeist liegt das daran, dass ein:e Partner:in (leiblicher oder Stiefeltern­teil des Kindes) nicht mit seinem:ihrem Hauptwohnsitz bei der Familie gemeldet ist oder dass volljährige Kinder noch bei einem ihrer Elternteile gemeldet sind, obwohl sie bereits ausgezogen sind. Würden in der AEST auch Informationen zu Nebenwohnsitzen berücksichtigt werden, so hätten 18 083 Elternteile in Ein-Eltern-Familien mit jüngstem Kind unter 25 Jahren der AEST in einer Paarbeziehung gelebt. Dies hätte die Ein- Eltern-Familien mit jüngstem Kind unter 25 Jahren auf nur noch 230 172 reduziert und die Paare mit jüngstem Kind unter 25 Jahren auf 929 801 erhöht. Die Abweichungen der Ergebnisse zwischen MZ-AKE und der AEST sind vom Alter des jüngs­ ten Kindes beeinflusst. Ist das jüngste Kind in der Ein-Eltern-Familie unter 15 Jahre alt, so ist die Abweichung der AEST von der MZ-AKE mit 38,8 % (39 003 Familien) am höchsten. Mit jüngstem Kind zwischen 15 und 17 Jahren verringert sich die Abweichung auf 13,3 % (4 259 Familien) und für 18 bis 24 Jahre gar auf 9,1 % (6 056 Familien). 16 ▶ Standard-Dokumentation Mikrozensus ab 2004. Tabelle 3 Familien in der MZ-AKE und der AEST im Vergleich Merkmal MZ-AKE 2023 AEST 2023 AEST 2023 mit NWS-­ Berücksichtigung Paarfamilien mit jüngstem Kind unter 25 Jahren 963 937 911 718 929 801 Stieffamilien Jüngstes Kind unter 25 Jahren 88 736 79 440 . Jüngstes Kind 18 bis 24 Jahre 14 009 15 728 . Jüngstes Kind 15 bis 17 Jahre 12 631 10 212 . Jüngstes Kind unter 15 Jahren 62 096 53 500 . Ein-Eltern-Familien Jüngstes Kind unter 25 Jahren 198 937 248 255 230 172 Jüngstes Kind 18 bis 24 Jahre 66 351 72 407 67 825 Jüngstes Kind 15 bis 17 Jahre 32 054 36 313 34 206 Jüngstes Kind unter 15 Jahren 100 532 139 535 128 141 Q: STATISTIK AUSTRIA, Abgestimmte Erwerbsstatistik 2023. – NWS = Nebenwohnsitz. – Stieffamilien wurden unter der Berücksichtigung von Nebenwohnsitzen nicht berechnet.