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Arbeitnehmerveranlagung | 23 33,0 Mio. Euro an außergewöhnlichen Belastungen wurden für die auswärtige Berufsausbildung von Kindern beansprucht. 31 061 Lohnsteuerpflichtige gaben hier durchschnittliche Kosten von 1 063 Euro an. Weiters machten 520 Personen einen Freibetrag geltend, der Inhaber:innen von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen zusteht. Insgesamt betrugen diese außergewöhnlichen Belastungen rund 415 000 Euro. 2 544 Lohnsteuerpflichtige gaben Aufwendungen für die Beseitigung von Katastrophenschäden an. Durchschnittlich wurden hier 1 408 Euro beantragt, sodass sich der Gesamtaufwand auf 3,6 Mio. Euro belief. Weitere 1 241 steuerpflichtige Personen hatten andere außergewöhnliche Belastungen mit einem Volumen von 1,8 Mio. Euro. Pensionsbeziehende hatten im Schnitt deutlich höhere außergewöhnliche Belastungen als unselbständig Erwerbstätige, zwischen den Geschlechtern gab es nur minimale Unterschiede. Setzt man die Sonderausgaben, Werbungskosten – ohne Berücksichtigung des Werbungskostenpauschales – und außergewöhnlichen Belastungen in der ANV 2023 in Relation zueinander, so ergibt sich Folgendes: Die Werbungskosten machten mit insgesamt 46,0 % den größten Teil der als steuermindernd anerkannten Ausgaben aus, gefolgt von den außergewöhnlichen Belastungen mit 35,9 % und den Sonderausgaben mit 18,1 %. Größter Einzelposten waren die außergewöhnlichen Belastungen, die im weitesten Sinne mit Behinderungen von Menschen zu tun haben, gefolgt vom Pendlerpauschale. Bei den Sonderausgaben spielten die Kirchenbeiträge die größte Rolle. 6.5 Absetzbeträge Absetzbeträge, die die Steuerlast direkt reduzieren, wurden von 4 513 110 Personen in Anspruch genommen, insgesamt im Ausmaß von 4 864,7 Mio. Euro, was einem Durchschnitt von 1 078 Euro entsprach. Auch hier stiegen die Beträge mit steigenden Bruttobezügen an. Der mit Abstand größte Posten war hier der Verkehrsabsetzbetrag, der in einer Höhe von 2 232,8 Mio. Euro in Anspruch genommen wurde. Weitere Absetzbeträge waren der Familienbonus Plus13 (1 734,8 Mio. Euro), der Alleinverdiener- (102,1 Mio. Euro) und der Alleinerzieherabsetzbetrag (67,4 Mio. Euro), der Unterhaltsabsetzbetrag (49,3 Mio. Euro), der Pensionistenabsetzbetrag (526,6 Mio. Euro), der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag (12,7 Mio. Euro) und der Pendlereuro (139,0 Mio. Euro).

13 Der Familienbonus Plus beträgt jährlich 2 000,16 Euro für Kinder bis zum 18. Geburtstag, danach 650,16 Euro. Er kann über den:die Arbeitgeber:in oder über die Arbeitnehmerveranlagung abgerechnet werden.

Arbeitnehmerveranlagung | 24 7 Negativsteuer
Das österreichische Steuerrecht sieht eine sogenannte „Negativsteuer“ (= Steuergutschrift) vor. Diese soll Personen zugutekommen, die keine oder eine sehr geringe Lohnsteuer bezahlen und daher nicht oder nur wenig von den Absetzbeträgen profitieren. In der ANV können bei Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag bis zu 55 % der Sozialversicherungsbeiträge, maximal jedoch 421 Euro, als Negativsteuer, d. h. als Gutschrift durch das Finanzamt, beantragt werden. Für Personen, die Anspruch auf das Pendlerpauschale haben, erhöht sich der Betrag auf 526 Euro. Bei Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag erhöht sich auch die maximale SV-Rückerstattung um bis zu 684 Euro. Bei Anspruch auf das Pendlerpauschale erhöht sich im Kalenderjahr 2023 der errechnete und zurückzuerstattende Betrag um 40 Euro.
Bei Anspruch auf einen (erhöhten) Pensionistenabsetzbetrag werden 80 % der Werbungskosten gutgeschrieben, maximal jedoch 579 Euro. Bei Bezug der steuerfreien Ausgleichszulage wird diese mit der SV-Rückerstattung gegengerechnet Auch kann der Alleinerzieher- oder Alleinverdienerabsetzbetrag samt Kinderzuschlag als Negativsteuer ausbezahlt werden.14 Der Kindermehrbetrag, den Personen mit einem geringen Einkommen unter bestimmten Voraussetzungen erhalten, wurde in 35 264 Fällen zu 31,8 Mio. Euro geltend gemacht. 1 867 973 Lohnsteuerpflichtige erhielten 2023 eine Negativsteuer in Höhe von insgesamt 1 167,4 Mio. Euro erstattet, d. h. im Durchschnitt 625 Euro. Der größte Teil waren rückerstattete Sozialversicherungsbeiträge: Insgesamt 1 091,7 Mio. Euro wurden an 1 317 129 unselbständig Erwerbstätige zurückbezahlt, mithin 829 Euro je Person. An 545 933 Pensionierte wurden 279,1 Mio. Euro Sozialversicherungsbeiträge rückerstattet, im Durchschnitt 511 Euro. Weitere 42,3 Mio. Euro stammten aus dem Anspruch auf den Alleinerzieherabsetzbetrag. Dieser Betrag verteilte sich jedoch auf lediglich 67 911 Personen, sodass eine durchschnittliche Erstattung von 622 Euro erfolgte. Ferner machten 80 367 Personen den Alleinverdienerabsetzbetrag als Negativsteuer geltend. Sie erhielten insgesamt 62,0 Mio. Euro, also 771 Euro je Person. Insgesamt bekamen lediglich 659 124 Männer, jedoch 1 208 849 Frauen eine Gutschrift aufgrund einer Negativsteuer. Dies spiegelt die Tatsache wider, dass Frauen im Durchschnitt weniger verdienten als Männer.

14 Wer keine steuerpflichtigen Einkünfte im Kalenderjahr bezogen hat, aber die Voraussetzungen für den Anspruch auf den Alleinerzieher- oder Alleinverdienerabsetzbetrag (mit Kinderzuschlag) erfüllt, kann dessen Erstattung beim Finanzamt beantragen. Analoges gilt für den Mehrkinderzuschlag. Diese Fälle werden – da natürlich kein Lohnzettel für diese Person vorhanden ist – hier nicht berücksichtigt.

Arbeitnehmerveranlagung | 25 Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Lohnsteuerpflichtige mit Arbeitnehmerveranlagung und ihr jeweiliger Anteil 2023 nach Bruttobezugsstufen und Geschlecht ............................................................................................. 8 Tabelle 2: Daten zur Arbeitnehmerveranlagung 2023 (Stand: Mitte Oktober 2025) ........................... 10 Tabelle 3: Einbehaltene Lohnsteuer vor und nach Arbeitnehmerveranlagung 2023 nach Bruttobezugsstufen ..................................................................................................................... 11 Tabelle 4: Einbehaltene Lohnsteuer vor und nach Arbeitnehmerveranlagung 2023 Bruttobezugsstufen und Bezugsdauer ........................................................................................ 12 Tabelle 5: Einbehaltene Lohnsteuer vor und nach Arbeitnehmerveranlagung 2023 nach Bundesländern ............................................................................................................................ 13 Tabelle 6: Durchschnittliche monatliche Nettobezüge ganzjährig Vollzeitbeschäftigter 2023 ............ 14 Tabelle 7: Werbungskosten, Sonderausgaben (jeweils über Pauschale) und außergewöhnliche Belastungen (nach Abzug des Selbstbehalts) in der Arbeitnehmerveranlagung 2023 nach sozialer Stellung .......................................................................................................................... 16 Tabelle 8: Werbungskosten, Sonderausgaben (jeweils über Pauschale) und außergewöhnliche Belastungen (nach Abzug des Selbstbehalts) in der Arbeitnehmerveranlagung 2023 nach Bezugsstufen ............................................................................................................................... 17 Tabelle 9: Werbungskosten, Sonderausgaben (jeweils über Pauschale) und außergewöhnliche Belastungen (nach Abzug des Selbstbehalts) in der Arbeitnehmerveranlagung 2023 nach deren Art ..................................................................................................................................... 21

Literaturverzeichnis Bundesministerium für Finanzen (Wien 2023): „Das Steuerbuch 2024. Tipps zur Arbeitnehmerveranlagung 2023 für Lohnsteuerzahler/innen“, Website BMF. Statistik Austria (Wien 2024): „Statistik der Lohnsteuer 2023“, Website Statistik Austria. Erwähnte rechtliche und methodische Grundlagen: Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988), Website RIS. Lohnsteuerrichtlinie 2000, Erlass des BMF vom 16.12.2005, 07 2501/4-IV/7/01 in der für das Veranlagungsjahr geltenden Fassung, Website BMF.

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