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STATISTIK AUSTRIA Arbeitnehmerveranlagung Berichtsjahr 20 23 Endgültige Ergebnisse

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Arbeitnehmerveranlagung | 3 Inhalt 1 Zusammenfassung ................................ ................................ ................................ ................... 4 2 Grundlagen und Beziehung der Steuerstatistiken ................................ ................................ ...... 4 3 Datengrundlage und Vorgangsweise bei der Auswertung ................................ .......................... 7 4 Wer beantragt eine Arbeitnehmerveranlagung ................................ ................................ ......... 8 5 Steuerrückzahlungen und Nachforderungen im Überblick ................................ ....................... 10 6 Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen in der Arbeitnehmerveranlagung ................................ ................................ ................................ ..... 14 6.1 Werbungskosten in den Lohnzetteln ........................................................................................... 17 6.2 Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung .................................................................... 18 6.3 Sonderausgaben in der Arbeitnehmerveranlagung .................................................................... 21 6.4 Außergewöhnliche Belastungen in der Arbeitnehmerveranlagung ............................................ 22 6.5 Absetzbeträge ............................................................................................................................. 23 7 Negativsteuer ................................ ................................ ................................ ........................ 24 Tabellenverzeichnis ................................ ................................ ................................ .................... 25 Literaturverzeichnis ................................ ................................ ................................ .................... 25

Arbeitnehmerveranlagung | 4 1 Zusammenfassung Laut Auswertung der bis Mitte Oktober 2025 verfügbaren Daten zur Arbeitnehmerveranlagung für 2023 (geschätzter Vollzähligkeitsgrad über 90 %) kam es durch diese Veranlagungen zu einer Steuerrückzahlung von 3 559,8 Mio. Euro (= 10,3 % der ursprünglich einbehaltenen Lohnsteuer laut Lohnsteuerstatistik 2023). Die Rückzahlung betrug 3 216,7 Mio. Euro für unselbständig Erwerbstätige und 343,1 Mio. Euro für Pensionist:innen. Bezogen auf die Anzahl der Personen mit durchgeführter Arbeitnehmerveranlagung ergab sich insgesamt eine durchschnittliche Steuerrückzahlung von 712 Euro, für unselbständig Erwerbstätige von 914 Euro und für Pensionierte von 232 Euro. 2 Grundlagen und Beziehung der Steuerstatistiken Im vorliegenden Artikel werden die Ergebnisse einer Auswertung von Daten der Arbeitnehmerveranlagung (ANV) 2023 publiziert.1 Es wird dargestellt, welche Ausgaben von den Steuerpflichtigen im Rahmen der ANV geltend gemacht wurden und welche Änderungen dies im Vergleich zur Lohnsteuerstatistik 2023 bei der Lohnsteuer und den Nettobezügen zur Folge hatte. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass in der Lohnsteuerstatistik die Ergebnisse der Auswertung von Daten vor Arbeitnehmerveranlagung veröffentlicht werden, da so die Aktualität der Ergebnisse gewahrt werden kann und die Veränderung durch die Veranlagung nur ca. 10,3 % der gesamten einbehaltenen Lohnsteuer beträgt. Der ANV-Auswertung liegen schätzungsweise mehr als 90 % der Arbeitnehmerveranlagungen zugrunde, welche insgesamt bis zum Ende der Frist von fünf Jahren durchgeführt werden. Um eine (praktisch) vollständige Auswertung durchzuführen, müsste bis zum Ende des fünften Jahres nach dem Berichtsjahr gewartet werden; aktuell wäre eine solche Auswertung demnach für das Jahr 2020 theoretisch durchführbar. Es ist jedoch kaum zu vertreten, dermaßen die Aktualität der Auswertung zu opfern. Die Arbeitnehmerveranlagung ist eine Spezialform der Einkommensteuerveranlagung für ausschließlich Lohnsteuerpflichtige und kann für diese eine Steuerrückzahlung, eine Steuernachzahlung oder keine Veränderung zur Folge haben. Sie kann entweder freiwillig beantragt werden oder ist unter bestimmten Umständen verpflichtend. Eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung dient zur (nachträglichen) Geltendmachung … • von Steuerminderungen (durch Berücksichtigung von: Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag, erhöhtem Pensionistenabsetzbetrag, Pendlereuro, Pendlerpauschale, Unterhaltsabsetzbetrag, Familienbonus Plus, Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen),

1 Es wurden nur die Arbeitnehmerveranlagungen für jene Personen berücksichtigt, für die auch Daten in der Lohnsteuerstatistik vorhanden sind. Bei 56 601 Personen mit einer Veranlagung war dies nicht der Fall. Diese Datensätze sind in der Auswertung nicht berücksichtigt.

Arbeitnehmerveranlagung | 5 • der sogenannten Negativsteuer (wenn Sozialversicherungsbeiträge bezahlt wurden, aber wegen der geringen Bezüge keine Lohnsteuer, oder wenn die bezahlte Lohnsteuer kleiner als ein zustehender Alleinerzieher-/Alleinverdienerabsetzbetrag war) oder • der Korrektur der für das Antragsjahr bezahlten Lohnsteuer wegen nicht ganzjähriger oder unterschiedlich hoher Bezüge.

Eine freiwillige ANV muss spätestens fünf Jahre nach dem Jahr, auf das sich die Lohnsteuer bezieht, durchgeführt werden. Sollte diese eine Steuernachzahlung ergeben, so kann der entsprechende Antrag zurückgezogen und damit die Steuernachzahlung vermieden werden. Eine Arbeitnehmerveranlagung ist verpflichtend, … • wenn der:die Steuerpflichtige gleichzeitig lohnsteuerpflichtige Bezüge von verschiedenen auszahlenden Stellen oder bestimmte Bezüge wie Krankengeld aus der gesetzlichen Sozialversicherung, Bezüge nach dem Heeresgebührengesetz (z. B. für Truppen- oder Kaderübungen) oder Insolvenz-Ausfallsgeld im Falle eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens erhalten oder Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung rückerstattet bekommen hat, • wenn ein Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag oder ein erhöhter Pensionistenabsetzbetrag bei der Lohn-/Pensionsabrechnung berücksichtigt wurde, aber nicht mehr zusteht, • wenn ein Pendlerpauschale und ein Pendlereuro zu Unrecht oder in unrichtiger Höhe in Anspruch genommen wurden, • wenn für das betreffende Jahr ein Freibetragsbescheid ausgestellt worden war, oder • wenn das Finanzamt dazu auffordert.

Bei einer verpflichtenden ANV muss der Antrag bis 30. September des Folgejahres eingebracht werden. Andernfalls wird das Finanzamt aktiv und fordert zur Abgabe einer Steuererklärung auf. Seit der zweiten Jahreshälfte 2017 wird unter bestimmten Voraussetzungen eine nicht pflichtige ANV für das jeweilige Vorjahr von der Finanzverwaltung auch ohne Antrag durchgeführt. Folgende Steuerfreibeträge können bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden: • Werbungskosten sind auf die Erzielung von (künftigem) steuerbarem Einkommen gerichtete Ausgaben, also „Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen“ (§ 16 EstG). Unselbständig Beschäftigten steht ein Werbungskostenpauschale in Höhe von 132 Euro jährlich zu. Dieses Pauschale wird unabhängig davon, ob Werbungskosten anfallen, von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen. Bei der ANV können daher Werbungskosten nur dann geltend gemacht werden, wenn sie diesen Pauschalbetrag überschreiten oder wenn Werbungskosten wie Beiträge zu Interessenvertretungen und Berufsverbänden nicht auf den Pauschalbetrag angerechnet werden. • Sonderausgaben sind bestimmte, steuerlich begünstigte Ausgaben der privaten Lebensführung. Sie sind im Einkommensteuergesetz taxativ aufgezählt. Das Sonderausgabenpauschale, das bis zur Arbeitnehmerveranlagung 2020 unabhängig davon, ob Sonderausgaben angefallen sind, von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen wurde, wird ab dem Jahr 2021 nicht mehr berücksichtigt. Als Sonderausgaben anerkannt werden bestimmte Renten und dauernde Lasten, Steuerberatungskosten und Zahlungen für den Nachkauf von Versicherungszeiten sowie die freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung in unbeschränkter Höhe, Kirchenbeiträge bis zu einer Höhe von 400 Euro jährlich und Spenden an bestimmte Lehr- und

Arbeitnehmerveranlagung | 6 Forschungsinstitutionen, an Dachverbände zur Förderung des Behindertensports, an humanitäre Einrichtungen (mildtätige Organisationen, Entwicklungshilfe- oder Katastrophenhilfeorganisationen) für Umwelt-, Natur- und Artenschutz, an behördlich genehmigte Tierheime2 sowie freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände bis zu einer Höhe von 10 % der Einkünfte des laufenden Jahres. Die sogenannten Topf-Sonderausgaben (Prämien für freiwillige Personenversicherungen, Beiträge zu bestimmten Pflegeversicherungen, wenn sie den Charakter einer Krankenversicherung oder einer Rentenversicherung ab Eintritt einer Pflegebedürftigkeit haben, Beiträge zu Pensionskassen sowie Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder -sanierung) sind ab der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2021 nicht mehr absetzbar. Freiwillige Versicherungen, Kirchenbeiträge und abzugsfähige Spenden, die Personen ab dem Jahr 2017 leisten, werden der Finanzverwaltung von der empfangenden Organisation direkt elektronisch übermittelt und dann als Sonderausgaben berücksichtigt. Diese brauchen daher nicht mehr in der Steuererklärung geltend gemacht zu werden. Ab dem Jahr 2022 können unter gewissen Voraussetzungen Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden und Ausgaben für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem („Heizkesseltausch“) pauschal als Sonderausgaben abgezogen werden. Die Höhe des jährlichen Öko-Sonderausgabenpauschales für eine geförderte thermisch- energetische Sanierung beträgt 800 Euro und für einen geförderten „Heizkesseltausch“ 400 Euro. Diese Beträge werden dann für fünf Jahre automatisch in der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt. • Außergewöhnliche Belastungen sind Belastungen, die weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben geltend gemacht werden können. Diese Belastungen (nach Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen zählen hierzu beispielsweise Krankheitskosten, Kurkosten und Begräbniskosten) müssen außergewöhnlich sein und den Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen sowie deren ökonomische Leistungsfähigkeit wesentlich einschränken. Dies wird durch einen einkommensabhängigen Selbstbehalt geregelt, da außergewöhnliche Belastungen normalerweise erst dann steuerwirksam werden, wenn sie diesen Selbstbehalt übersteigen. Allerdings gibt es auch außergewöhnliche Belastungen, die zur Gänze, d.h. ohne Selbstbehalt steuerlich wirksam werden, namentlich Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung von Kindern, Unterhaltsleistungen an Kinder im Ausland und bestimmte Mehraufwendungen bei behinderten Personen.3

Eine ANV ist nur für ausschließlich Lohnsteuerpflichtige – d. h. solche ohne einkommensteuerpflichtige Einkünfte – zulässig. Wenn zum lohnsteuerpflichtigen Einkommen aber einkommensteuerpflichtige Einkünfte hinzukommen, so ist eine Einkommensteuererklärung abzugeben, und es wird eine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt; bei dieser werden dann in der Einkommensteuererklärung angeführte Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt.

2 Eine Liste dieser begünstigten Spendenempfänger ist auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen unter www.bmf.gv.at

Services > Liste spendenbegünstigter Einrichtungen abrufbar. 3 Kinderbetreuungskosten, die bis zum Jahr 2018 in Höhe von bis zu 2 300 Euro als außergewöhnliche Belastungen galten, sind ab 2019 nicht mehr absetzbar.

Arbeitnehmerveranlagung | 7 Man kann die Menge der Lohnsteuerpflichtigen daher in drei Teilmengen unterteilen:

  1. Lohnsteuerpflichtige ohne einkommensteuerpflichtige Einkünfte, für die keine ANV durchgeführt wird: Die für sie anfallende (Lohn-)Steuer wird in der Lohnsteuerstatistik richtig dargestellt.
  2. Lohnsteuerpflichtige ohne einkommensteuerpflichtige Einkünfte, für die eine ANV durchgeführt wird: Die für sie anfallende (Lohn-)Steuer ergibt sich als die in der Lohnsteuerstatistik ausgewiesene Lohnsteuer zuzüglich bzw. abzüglich einer Steuernachforderung bzw. -rückzahlung laut ANV.
  3. Lohnsteuerpflichtige mit einkommensteuerpflichtigen Einkünften, für die eine Veranlagung zur Einkommensteuer durchgeführt werden muss: Die für sie anfallende (Einkommen-)Steuer wird in der Einkommensteuerstatistik dargestellt; die in der Lohnsteuerstatistik ausgewiesene Lohnsteuer ist nur eine Komponente der anfallenden Einkommensteuer. Weil eine ANV nur für ausschließlich Lohnsteuerpflichtige zulässig ist, ist sie für die Einkommensteuerstatistik nicht relevant.

Mit den ANV-Daten kann die Lohnsteuerstatistik sozusagen revidiert werden, indem bei jenen Personen, für die eine ANV durchgeführt wurde, eine Verknüpfung der Daten aus Lohnsteuerstatistik und ANV vorgenommen wird. Durch die Addition bzw. Subtraktion von Steuernachzahlungen bzw. - rückzahlungen zur bzw. von der ursprünglich einbehaltenen Lohnsteuer laut Lohnsteuerstatistik ergibt sich dann ein revidierter Wert für die einbehaltene Lohnsteuer, nämlich die einbehaltene Lohnsteuer nach ANV. Bei der vorliegenden Auswertung wurde so vorgegangen. In der Integrierten Lohn- und Einkommensteuerstatistik werden die Daten der auf diese Weise revidierten Lohnsteuerstatistik verwendet, d. h. die ANV wird – soweit zum Zeitpunkt der Erstellung der Integrierten Lohn- und Einkommensteuerstatistik bereits Daten dazu vorliegen – berücksichtigt. Der Vollständigkeit halber sei noch auf Folgendes hingewiesen: Von Lohnsteuerpflichtigen, die eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen und für die eine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt wird, können die gleichen Steuerminderungen wie bei einer ANV geltend gemacht werden, und es kommt – indirekt – auch zu einer Korrektur der einbehaltenen Lohnsteuer; nur „indirekt“ deshalb, weil die Lohnsteuer in der umfassenderen Einkommensteuer sozusagen aufgeht und nur die Einkommensteuergutschrift bzw. -schuld insgesamt ausgewiesen wird. Deshalb ist eine Revision bzw. Korrektur der Beträge laut Lohnsteuerstatistik und eine Darstellung analog zu Tabelle 2 für Lohnsteuerpflichtige mit Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung nicht möglich. 3 Datengrundlage und Vorgangsweise bei der Auswertung Von der Finanzverwaltung werden die Daten zu den Arbeitnehmerveranlagungen für ein bestimmtes Jahr gemeinsam mit den Daten zu den Einkommensteuerveranlagungen für dieses Jahr in einer Datenbank gespeichert. Die ANV-Daten für 2023 erhielt Statistik Austria zusammen mit den Einkommensteuerdaten für 2023 Mitte Oktober 2025. Wegen der Frist von fünf Jahren für eine freiwillige ANV beträgt der Vollzähligkeitsgrad zu diesem Zeitpunkt (Anfang des 4. Quartals des 2.

Arbeitnehmerveranlagung | 8 Folgejahres) über 90 %.4 Zu diesem geschätzten Wert kommt man, indem man Daten der Finanzverwaltung über den zeitlichen Verlauf der Anzahl der durchgeführten Veranlagungen für frühere Jahre zum Vergleich heranzieht. Die verpflichtenden Arbeitnehmerveranlagungen sind zum Zeitpunkt des Datentransfers praktisch vollzählig. Laut vorhandener Daten wurde bis Mitte Oktober 2025 für 5 054 940 Personen eine ANV für 2023 durchgeführt; davon sind 56 601 Personen nicht in der Lohnsteuerstatistik 2023 enthalten. Hierbei handelt es sich um Lohnsteuerpflichtige, deren Lohnzettel zum Zeitpunkt (Mitte Mai 2024), zu dem Statistik Austria die Lohnzetteldaten 2023 von der Finanzverwaltung abgerufen hat, noch nicht in der Lohnzettel-Datenbank der Finanzverwaltung vorhanden waren oder für die nur Lohnzettel abgegeben wurden, die vor der Aufarbeitung aus der Datenmasse ausgeschieden wurden, weil sie nur als Transferzahlungen bewertet werden, wie z.B. Krankengeld- oder Insolvenzausfallsgeldlohnzettel. In den folgenden Analysen werden diese Personen nicht berücksichtigt, weil eine Verknüpfung mit Daten aus der Lohnsteuerstatistik nicht möglich ist, sodass ANV-Daten von 4 998 339 Personen oder 67,5 % der Lohnsteuerpflichtigen untersucht wurden. Um die Auswirkungen der ANV im Vergleich zur Lohnsteuerstatistik darstellen zu können, wurden die vorliegenden Daten verknüpft und ein korrigierter bzw. revidierter Lohnsteuerdatenbestand 2023 erstellt. Eine Korrektur erfolgte nur für Personen aus der Lohnsteuerstatistik, für die auch eine ANV durchgeführt worden war; bei ausschließlich Lohnsteuerpflichtigen ohne ANV und bei Lohnsteuerpflichtigen mit Einkommensteuerveranlagung wurden die ursprünglichen Werte laut Lohnsteuerstatistik nicht verändert. 4 Wer beantragt eine Arbeitnehmerveranlagung
Der Anteil der Lohnsteuerpflichtigen, die bis Mitte Oktober 2025 eine ANV für 2023 beantragt hatten, schwankte je nach Bruttobezugsstufe und Geschlecht, wie Tabelle 1 zu entnehmen ist. Tabelle 1: Lohnsteuerpflichtige mit Arbeitnehmerveranlagung und ihr jeweiliger Anteil 2023 nach Bruttobezugsstufen und Geschlecht
Stufen der Bruttobezüge in 1 000 Euro Insgesamt darunter mit ANV 1) in % Männer darunter mit ANV 1) in % Frauen darunter mit ANV 1) in % 0 bis unter 2 491 523 24,1 224 127 22,6 267 396 25,4 2 bis unter 4 268 020 40,8 122 920 38,0 145 100 43,1 4 bis unter 6 214 028 50,2 90 351 46,5 123 677 52,9 6 bis unter 8 205 620 54,8 72 837 47,1 132 783 59,0 8 bis unter 10 178 514 63,7 61 092 54,4 117 422 68,5 10 bis unter 12 180 920 67,7 61 075 58,5 119 845 72,4 12 bis unter 15 313 795 74,3 104 829 67,4 208 966 77,8

4 Bis zum Berichtsjahr 2015 wurden mehr als 90 % der insgesamt durchgeführten Arbeitnehmerveranlagungen ausgewertet. Da ab dem Berichtsjahr 2016 auch viele automatisch durchgeführte Arbeitnehmerveranlagungen enthalten sind, dürfte der Anteil jetzt noch höher sein.

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