Arbeitnehmerveranlagung | 18 • Bei Arbeit im Home-Office kann der:die Arbeitgeber:in das Pauschale als Kostenersatz steuerfrei ausbezahlen, bis zu 3 Euro pro Tag für maximal 100 Tage im Jahr. Insgesamt sind maximal 300 Euro im Jahr steuerfrei. • Im Zuge einer Lohnsteueraufrollung im Dezember können Beiträge an Berufsverbände und Interessenvertretungen ebenfalls direkt von dem:der Arbeitgeber:in berücksichtigt werden.
Wenn eine lohnsteuerpflichtige Person keine anderen Werbungskosten als die oben genannten und keine Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen hatte und auch keine Gründe für eine verpflichtende Arbeitnehmer- oder Einkommensteuerveranlagung vorliegen (siehe Abschnitt „Grundlagen und Beziehung zu den Steuerstatistiken“ oben), dann ist es nicht notwendig, wegen der Beiträge an Berufsverbände und Interessenvertretungen, des Pendler- oder des Homeoffice- Pauschales eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen. Die im Zuge einer Aufrollung geltend gemachten Beiträge an Berufsverbände und Interessenvertretungen sind zu vernachlässigen. Von einer Aufrollung machte lediglich eine Person, die (noch) keine Veranlagung durchgeführt hatten, Gebrauch. Auf das Pendlerpauschale, die Gewerkschaftsbeiträge, die ebenfalls bereits von dem:der Arbeitgeber:in berücksichtigt werden können, und das Homeoffice-Pauschale wird weiter unten näher eingegangen.9 6.2 Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung Den Arbeitnehmer:innen steht ein Werbungskostenpauschale von 132 Euro zu. Dieses wird automatisch von dem:der Arbeitgeber:in berücksichtigt und ist daher nicht Gegenstand der vorliegenden Analyse. Bei der Auswertung können die in der ANV ausgewiesenen Werbungskosten aufgrund der vorliegenden Daten in sieben Gruppen unterteilt werden. So gibt es „Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte“ (und die über dem Pauschalbetrag liegen), „Sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschalbetrag“ (Arbeitskleidung, Fachliteratur), „Gewerkschaftsbeiträge laut Veranlagung“ (Beiträge an Berufsverbände und Interessenvertretungen), das „Pendlerpauschale laut Veranlagung“, das „Homeoffice-Pauschale laut Arbeitnehmerveranlagung“ sowie „Werbungskosten für ergonomisch geeignetes Mobiliar für Homeoffice“ und eine auch zu den Werbungskosten gehörige „Nachversteuerung für Teuerungsprämie und/oder Mitarbeitergewinnbeteiligung“, wenn die Voraussetzungen nicht gegeben sind. Bei 687 773 Lohnsteuerpflichtigen wurde das Pendlerpauschale in Höhe von insgesamt 923,7 Mio. Euro schon im Lohnzettel von dem:der Arbeitgeber:in berücksichtigt. Bei 766 705 Lohnsteuerpflichtigen (862,3 Mio. Euro) wurde durch die Veranlagung das Pendlerpauschale geltend gemacht, falls es von dem:der Arbeitgeber:in nicht berücksichtigt wurde, oder der entsprechende Wert geändert, wenn dessen Höhe nicht korrekt war (Tabelle 9). Zusammen mit den Ergebnissen der Lohnsteuerstatistik ergaben sich für das Jahr 2023 nach den vorliegenden ANV-Daten insgesamt 1 386 321 Lohnsteuerpflichtige, die ein Pendlerpauschale von 1 711,3 Mio. Euro beanspruchten, was einem Durchschnitt von 1 234 Euro je betroffene Person entsprach. 286,9 Mio. Euro an Gewerkschaftsbeiträgen von 923 636 Lohnsteuerpflichtigen wurden schon im Lohnzettel berücksichtigt. Bei 221 797 Personen (57,3 Mio. Euro) wurden durch die ANV
9 Von der Systematik her ist der Verkehrsabsetzbetrag ebenfalls zur Finanzierung von Werbungskosten gedacht, nämlich für den Weg zur Arbeit.
Arbeitnehmerveranlagung | 19
Gewerkschaftsbeiträge geltend gemacht, falls der:die Arbeitgeber:in diese nicht berücksichtigt hatte,
oder der entsprechende Wert korrigiert. Wenn die Daten der Lohnsteuerstatistik mit den
vorliegenden ANV-Daten revidiert werden, ergeben sich für das Jahr 2023 insgesamt 1 064 925
Lohnsteuerpflichtige, die Gewerkschaftsbeiträge von 320,2 Mio. Euro geltend machten; das ergibt
durchschnittlich 301 Euro je betroffene Person.
265 468 Lohnsteuerpflichtige hatten schon im Lohnzettel ein vom:von der Arbeitgeber:in steuerfrei
ausbezahltes Homeoffice-Pauschale, in Summe 28,2 Mio. Euro. Bei 485 217 Personen (59,5 Mio.
Euro) wurde das Pauschale durch die ANV geltend gemacht, falls der:die Arbeitgeber:in es nicht oder
nicht in voller Höhe (300 €) ausbezahlt hatte, der entsprechende Wert korrigiert oder eine
Nachversteuerung durchgeführt. Bei einer Berücksichtigung über die ANV wirkt sich das Pauschale
aber nur in Höhe des Grenzsteuersatzes aus, da es von der Bemessungsgrundlage abgezogen wird.
Werden die Daten der Lohnsteuerstatistik mit den vorliegenden ANV-Daten revidiert, ergeben sich
für das Jahr 2023 insgesamt 612 025 Lohnsteuerpflichtige, die ein Homeoffice-Pauschale von 87,8
Mio. Euro geltend machten; im Durchschnitt somit 143 Euro je betroffene Person. Weiters wurden
durch die ANV bei 49 395 Personen Werbungskosten für ergonomisch geeignetes Mobiliar für
Homeoffice in Höhe von insgesamt 10,3 Mio. Euro berücksichtigt.
Außerdem wurden insgesamt 649,6 Mio. Euro für Werbungskosten, die nicht von dem:der
Arbeitgeber:in berücksichtigt worden waren und über das Werbungskostenpauschale hinausgingen,
geltend gemacht. 512 551 Lohnsteuerpflichtige hatten derartige Werbungskosten.10 Hinzu kamen
Werbungskosten, die nicht auf den Pauschbetrag angerechnet wurden, in Höhe von 36,4 Mio. Euro
für 44 392 Personen. Zusammen mit jenen, für die in der Veranlagung ein Pendlerpauschale,
Gewerkschaftsbeiträge, ein Homeoffice-Pauschale oder Werbungskosten für ergonomisch
geeignetes Mobiliar für Homeoffice berücksichtigt worden waren, wurden von insgesamt 1 579 094
Personen Werbungskosten in Höhe von mehr als 1 672,8 Mio. Euro in der ANV geltend gemacht
(Tabelle 9).
Betrachtet man die Höhe der Werbungskosten bezogen auf Personen, die diese Werbungskosten
beantragt haben, dann ergeben sich folgende Werte: Von dem:der Arbeitgeber:in nicht
berücksichtigte Werbungskosten wurden zu durchschnittlich 1 267 Euro geltend gemacht. Von der
Bezugsstufe 2 000 Euro bis 4 000 Euro bis zur Bezugsstufe 70 000 Euro bis unter 100 000 Euro
wurden diese Werbungskosten in ähnlicher Höhe, nämlich zu ca. 1 000 Euro je Fall in Anspruch
genommen. Ab da stieg dieser Wert dann auf 3 223 Euro in der obersten Bezugsstufe (mehr als
200 000 Euro) an.
Die nicht auf den Pauschbetrag angerechneten Werbungskosten zeigen eine andere Struktur: Im
Durchschnitt wurden in der ANV 820 Euro beantragt. Bei steigenden Bruttobezügen stieg der
Durchschnittswert von 401 Euro (0 bis unter 2 000 Euro) auf 555 Euro (Bezugsstufe: 15 000 Euro bis
unter 18 000 Euro) fiel dann in der nächsten Stufe (18 000 Euro bis unter 20 000 Euro) leicht ab und
stieg ab da bis zu Bruttobezügen von 200 000 Euro und mehr auf 3 875 Euro je betroffene Person.
Die in der ANV durchschnittlich zu 258 Euro geltend gemachten Gewerkschaftsbeiträge blieben bei
steigenden Bezügen bis zur Stufe 20 000 Euro bis unter 25 000 Euro relativ konstant bei ca. 130 Euro
10 Für diese Personen wurde auch der Werbungskosten-Pauschbetrag von 132 Euro, insgesamt also rund 67,7 Mio. Euro, bereits durch den Arbeitgeber berücksichtigt.
Arbeitnehmerveranlagung | 20
und stiegen dann bis zur Stufe mit den höchsten Bruttobezügen (mehr als 200 000 Euro) auf 1 106
Euro.
Das Pendlerpauschale, das auch zu den Werbungskosten zählt, wurde in der ANV mit
durchschnittlich 1 125 Euro geltend gemacht. Es stieg von durchschnittlich 324 Euro in der
niedrigsten Bezugsstufe auf ein Maximum von 1 331 Euro (Bezugsstufe: 150 000 Euro bis unter
200 000 Euro).
Das Homeoffice-Pauschale, das in der ANV im Durchschnitt zu 123 Euro geltend gemacht wurde,
stieg von durchschnittlich 23 Euro in der untersten Bruttobezugsstufe auf 134 Euro bei Bezügen von
70 000 Euro bis unter 100 000 Euro. Auch die als Werbungskosten berücksichtigten Ausgaben für
ergonomisch geeignetes Mobiliar für Homeoffice nahmen mit steigenden Bruttobezügen tendenziell
zu, nämlich von 106 Euro pro Person (Bezugsstufe: 2 000 Euro bis unter 4 000 Euro) auf 232 Euro
(Bezugsstufe: 200 000 Euro und mehr). Im Durchschnitt wurden hier je betroffene Person 208 Euro
abgesetzt.
Bei 3 005 Personen kam es zu einer Nachversteuerung von Teuerungsprämie und/oder
Mitarbeitergewinnbeteiligung, in Summe 2,6 Mio. Euro, was einem Durchschnitt von 870 Euro
entspricht.
Um zum Gesamtbetrag der Werbungskosten zu kommen, sind den Werbungskosten laut
Veranlagung, dem Homeoffice-Pauschale, den Werbungskosten für ergonomisch geeignetes Mobiliar
für Homeoffice, dem Pendlerpauschale sowie den Gewerkschaftsbeiträgen laut Lohnzetteln, die
bereits oben behandelt wurden, und der Nachversteuerung für Teuerungsprämie und/oder
Mitarbeitergewinnbeteiligung auch die „aufgerollten“ Beiträge an Berufsverbände und
Interessenvertretungen zuzuordnen.
Dass auch bei Personen mit Pensionsbezug Werbungskosten aufscheinen, ist insofern
erklärungsbedürftig, als Werbungskosten auf die Erzielung künftigen Einkommens gerichtete
Aufwendungen darstellen, was jedoch hier i. d. R. nicht mehr zutrifft. Allerdings gibt es drei Gründe,
die zu Werbungskosten führen können. Erstens kann die betroffene Person erst im Lauf des Jahres in
Pension gegangen sein, sodass für dieses Jahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und
Pensionseinkünfte vorliegen. Hier sind Werbungskosten möglich, weil die Person in der Statistik nach
dem Schwerpunktprinzip den Pensionierten zugeordnet wird, aber auch Aktivbezüge hatte. Zweitens
kann eine Person im Ruhestand eine Nebenerwerbstätigkeit haben. Drittens schließlich sind
Gewerkschaftsbeiträge sowie Beiträge zu Interessenvertretungen von Pensionierten als
Werbungskosten absetzbar.11
Zusammenfassend lässt sich demnach festhalten, dass geltend gemachte Werbungskosten mit dem
Bruttobezug steigen. Diese Steigerung kommt zum überwiegenden Teil aus den Werbungskosten, die
nicht von dem:der Arbeitgeber:in berücksichtigt werden können.
11 Lohnsteuerrichtlinie 2000, Erlass des BMF vom 16.12.2005, 07 2501/4-IV/7/01 in der für das Veranlagungsjahr geltenden Fassung, Website BMF.
Arbeitnehmerveranlagung | 21
Tabelle 9: Werbungskosten, Sonderausgaben (jeweils über Pauschale) und
außergewöhnliche Belastungen (nach Abzug des Selbstbehalts) in der
Arbeitnehmerveranlagung 2023 nach deren Art
Art der Werbungskosten, Sonderausgaben und
außergewöhnlichen Belastungen
Fälle
Beträge
in 1 000 €
Beträge je
Fall in Euro
Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung
1 579 094
1 672 790
1 059
Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte
512 551
649 590
1 267
Sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf Pauschbetrag
44 392
36 400
820
Pendlerpauschale in der Arbeitnehmerveranlagung
766 705
862 311
1 125
Gewerkschaftsbeiträge in der Arbeitnehmerveranlagung
221 797
57 291
258
Werbungskosten für ergonomisch geeignetes Mobiliar für Homeoffice
49 395
10 271
208
Homeoffice-Pauschale in der Arbeitnehmerveranlagung
485 217
59 540
123
Nachversteuerung Teuerungsprämie und/oder Mitarbeitergewinnbeteiligung
3 005
-2 614
-870
Sonderausgaben in der Arbeitnehmerveranlagung
2 591 876
659 012
254
Kirchenbeiträge
2 041 216
344 410
169
Renten, dauernde Lasten, freiwillige Weiterversicherung
24 655
33 404
1 355
Steuerberatungskosten
60 944
18 401
302
Zuwendungen, Spenden
1 258 630
247 160
196
Zuwendungen zur Vermögensausstattung einer gemeinnützigen Stiftung
11
20
1 859
ÖKO-Sonderausgabenpauschale
36 652
15 616
426
Außergewöhnliche Belastungen in der Arbeitnehmerveranlagung
539 592
1 307 563
2 423
Kosten für die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes
31 061
33 014
1 063
Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden
2 544
3 582
1 408
Außergew. Belastungen mit Selbstbehalt, nach Abzug des Selbstbehalts
112 653
244 550
2 171
Freibetrag gem. § 105 EStG 1988 (Amtsbescheinigungen, Opferausweise)
520
415
797
Andere außergewöhnliche Belastungen (ohne Selbstbehalt)
1 241
1 826
1 471
Außergew. Belastungen im Zusammenh. mit der Behinderung von Menschen
415 508
1 024 178
2 465
Q: STATISTIK AUSTRIA. – Lohnsteuerstatistik und Arbeitnehmerveranlagung (ANV).
6.3 Sonderausgaben in der Arbeitnehmerveranlagung
In den vorliegenden Daten sind die Sonderausgaben in mehrere Gruppen gegliedert, und zwar in
„Renten oder dauernde Lasten, freiwillige Weiterversicherung“, Zuwendungen gemäß § 18(1) Z.7
EStG (an bestimmte wissenschaftliche Einrichtungen und Dachverbände zur Förderung des
Behindertensports) sowie Spenden, Zuwendungen zur Vermögensausstattung einer gemeinnützigen
Stiftung, Öko-Sonderausgabenpauschale, Steuerberatungskosten und Kirchenbeiträge.
Wie Tabelle 9 zu entnehmen ist, sind die Kirchenbeiträge der mit Abstand größte Posten bei den
Sonderausgaben. Hier wurden in der ANV 2023 von 2 041 216 Personen insgesamt 344,4 Mio. Euro
geltend gemacht, was einem Betrag von 169 Euro je betroffene Person entsprach. In der Tendenz
nehmen die abgesetzten Kirchenbeiträge mit steigenden Bruttobezügen zu, von durchschnittlich 87
Euro (Bruttobezugsstufe: unter 2 000 Euro) bis 319 Euro pro Person (Bruttobezugsstufe: 200 000
Euro und mehr).
Arbeitnehmerveranlagung | 22 Auf Sonderausgaben für Renten oder dauernde Lasten bzw. freiwillige Weiterversicherung entfielen 33,4 Mio. Euro. Insgesamt machten 24 655 Personen in der ANV derartige Kosten geltend. Dies bedeutet, dass jede betroffene Person durchschnittlich 1 355 Euro an Renten und dauernden Lasten sowie freiwilligen Weiterversicherungen in der ANV angab. Betrachtet man diese Sonderausgaben nach Bezugsstufen, so fällt ein starker Anstieg mit zunehmenden Bezügen auf. Steuerberatungskosten wurden von 60 944 Personen in Höhe von 18,4 Mio. Euro angegeben. Wer Steuerberatungskosten angab, hatte hier durchschnittliche Aufwendungen in Höhe von 302 Euro. Dabei stieg der Anteil derjenigen, die Steuerberatungskosten in der ANV geltend gemacht hatten, mit steigendem Bezug an; jedoch blieben die Zahlen insgesamt gering. Von 36 652 Personen wurde in der Arbeitnehmerveranlagung 2023 ein Öko- Sonderausgabenpauschale geltend gemacht, insgesamt 15,6 Mio. Euro. Dies entspricht einem Durchschnitt von 426 Euro, wobei die Beträge in allen Bruttobezugsstufen sehr ähnlich sind. Zuwendungen gemäß § 18 (1) Z.7 EStG12 und Spenden an begünstigte Körperschaften wurden von 1 258 630 Personen mit einer durchschnittlichen Höhe von 196 Euro angegeben, insgesamt 247,2 Mio. Euro. Zuwendungen zur Vermögensausstattung einer gemeinnützigen Stiftung wurden von nur 11 Personen in Höhe von 20 000 Euro geltend gemacht. 6.4 Außergewöhnliche Belastungen in der Arbeitnehmerveranlagung Die außergewöhnlichen Belastungen sind in den vorliegenden Daten am feinsten aufgegliedert. 539 592 Lohnsteuerpflichtige konnten in der ANV außergewöhnliche Belastungen vorweisen. Insgesamt wurden hier 1 307,6 Mio. Euro geltend gemacht, womit der Betrag für eine Person, die derartige Belastungen hatte, mit durchschnittlich 2 423 € relativ hoch war (Tabelle 9). Als außergewöhnliche Belastungen, für die ein Selbstbehalt abgezogen wird, machten 112 653 Steuerpflichtige nach Abzug des Selbstbehalts insgesamt 244,5 Mio. Euro geltend, im Durchschnitt demnach 2 171 Euro. Bei den Personen mit solchen außergewöhnlichen Belastungen ist in der Tendenz ein zunehmender Betrag mit steigenden Einkünften zu erkennen. Da auch der Selbstbehalt mit dem Einkommen steigt, lässt sich daraus schließen, dass Personen mit höheren Bezügen höhere außergewöhnliche Belastungen hatten als jene mit niedrigen Bezügen. Für die nachfolgend angeführten Arten außergewöhnlicher Belastungen wird kein Selbstbehalt abgezogen. Von den insgesamt 1 307,6 Mio. Euro, die in der ANV 2023 als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht wurden, entfielen 78 % oder 1 024,2 Mio. Euro auf Belastungen, die im weitesten Sinne mit Behinderungen von Menschen zu tun haben. Betroffene wendeten hier im Durchschnitt 2 465 Euro auf, wobei die Aufwendungen mit dem Einkommen stiegen.
12 Es handelt sich hierbei um Zuwendungen zur Durchführung von Forschungsaufgaben oder der Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben, beispielsweise an Universitäten oder Museen, die unter bestimmten Umständen abzugsfähig sind.