Arbeitnehmerveranlagung | 13
Personen mit nicht ganzjährigen Bezügen profitierten also erwartungsgemäß überproportional.
Differenzen zwischen ganzjährigem und nicht ganzjährigem Bezug bei der durchschnittlichen
einbehaltenen Lohnsteuer ergaben sich in dieser Tabelle auch nach ANV, da nur 67,5 % aller
Personen eine ANV durchgeführt hatten. Somit konnte es bei 32,5 % der Personen zu keiner
Korrektur der Lohnsteuer durch die ANV kommen; möglicherweise zu viel einbehaltene Lohnsteuer
bleibt in diesen Fällen erhalten.
Tabelle 5 zeigt die Auswirkung der ANV nach Bundesländern. Außer in Oberösterreich lagen die
Steuerrückzahlungen in allen Bundesländern zwischen 456 Euro und 499 Euro pro Kopf der
Steuerpflichtigen, nur in Oberösterreich lag der entsprechende Wert mit 519 Euro deutlich darüber.
Bei der relativen Entlastung durch die Veranlagung war Wien mit 8,9 % auf dem letzten Platz aller
Bundesländer zu finden, während Kärnten den höchsten Wert erreichte. Hier veränderte sich die
durchschnittliche Lohnsteuer pro Kopf um 11,2 %.
Tabelle 5: Einbehaltene Lohnsteuer vor und nach Arbeitnehmerveranlagung 2023 nach
Bundesländern
Bundesländer
Steuer-
pflichtige
lt. LSt-
Statistik
Einbehaltene LSt
lt. LSt-Statistik
Einbehaltene LSt
lt. ANV
Veränderung durch
ANV je
Steuerpflichtige/r
in 1 000
Euro
je LST-
Pflichtige/r
in Euro
in 1 000
Euro
je LST-
Pflichtige/r
in Euro
in Euro
in %
Burgenland
231 133
1 097 359
4 748
985 312
4 263
-485
-10,2
Kärnten
437 639
1 946 260
4 447
1 727 885
3 948
-499
-11,2
Niederösterreich
1 304 340
6 990 490
5 359
6 361 523
4 877
-482
-9,0
Oberösterreich
1 170 280
5 657 447
4 834
5 049 811
4 315
-519
-10,7
Salzburg
447 174
2 140 868
4 788
1 932 640
4 322
-466
-9,7
Steiermark
979 756
4 448 472
4 540
3 966 567
4 049
-492
-10,8
Tirol
603 680
2 609 511
4 323
2 334 364
3 867
-456
-10,5
Vorarlberg
295 791
1 392 088
4 706
1 251 047
4 229
-477
-10,1
Wien
1 387 483
7 681 621
5 536
6 998 253
5 044
-493
-8,9
Österreich
6 857 276
33 964 115
4 953
30 607 402
4 463
-490
-9,9
Ausland
540 650
559 615
1 035
357 919
662
-373
-36,0
Unbekannt
2 502
4 282
1 712
2 880
1 151
-560
-32,7
Insgesamt
7 400 428
34 528 012
4 666
30 968 201
4 185
-481
-10,3
Q: STATISTIK AUSTRIA. – Lohnsteuerstatistik und Arbeitnehmerveranlagung (ANV).
Insgesamt führt die ANV durch eine Änderung bei der einbehaltenen Lohnsteuer auch zu einer
Veränderung des Nettobezugs. Tabelle 3 ist zu entnehmen, dass sich der Jahresnettobezug durch die
Veranlagung um durchschnittlich 481 Euro erhöhte.
In Tabelle 6 ist der durchschnittliche monatliche Nettobezug vor und nach ANV je soziale Stellung
dargestellt. Dabei werden nur die vollzeit- und ganzjährig beschäftigten Personen betrachtet, sodass
die Werte direkt mit den in der Lohnsteuerstatistik 2023 veröffentlichten Werten verglichen werden
können.6 Die monatlichen Nettobezüge wurden errechnet, indem die jährlichen Nettobezüge (also
6 Statistik Austria (2024): „Statistik der Lohnsteuer 2023“, S. 51.
Arbeitnehmerveranlagung | 14
die um die Sozialabgaben und die einbehaltene Lohnsteuer reduzierten Bruttobezüge) durch 14
geteilt wurden.
Tabelle 6: Durchschnittliche monatliche Nettobezüge ganzjährig Vollzeitbeschäftigter 2023
Soziale Stellung
Lt. Lohnsteuerstatistik in Euro
Nach Arbeitnehmerveranlagung in Euro
Männer
Frauen
Männer
Frauen
Lehrlinge
1 076
947
1 136
1 006
Arbeiter u. Arbeiterinnen
2 263
1 828
2 338
1 873
Angestellte
3 793
2 824
3 843
2 853
Beamte u. Beamtinnen
3 700
3 593
3 739
3 613
Vertragsbedienstete
3 085
2 775
3 121
2 800
Personen mit sonst. Aktivbezügen
4 042
3 877
4 007
3 872
Insgesamt
3 069
2 642
3 127
2 674
Q: STATISTIK AUSTRIA. – Lohnsteuerstatistik und Arbeitnehmerveranlagung.
Insgesamt erhöhte sich der durchschnittliche Nettobezug durch die ANV bei den Männern um 1,9 %
und bei den Frauen um 1,2 %. Am größten war die Differenz bei den weiblichen Lehrlingen, bei
denen sich ein Plus von 6,3 % ergab, während bei den Männern mit sonstigen Aktivbezügen eine
leichte Abnahme um 0,9 % zu verzeichnen war.
6 Werbungskosten, Sonderausgaben und
außergewöhnliche Belastungen in der
Arbeitnehmerveranlagung
Durch eine ANV können Lohnsteuerpflichtige neben der Korrektur zu viel einbehaltener Lohnsteuer
(bei ungleichmäßigen und/oder nicht ganzjährigen Bezügen) bestimmte Ausgaben steuerlich geltend
machen. Im Folgenden werden daher die Werbungskosten, die Sonderausgaben und die
außergewöhnlichen Belastungen untersucht. Der Freibetrag gemäß § 105 EStG 1988
(Amtsbescheinigungen, Opferausweise) wird dabei zu den außergewöhnlichen Belastungen gezählt.
Folgende Änderungen gab es in den letzten Jahren bei den Werbungskosten, Sonderausgaben und
außergewöhnlichen Belastungen:
•
2019: Der Kinderfreibetrag, der bis zum Berichtsjahr 2018 zu den außergewöhnlichen
Belastungen gezählt wurde, kann – ebenso wie Kinderbetreuungskosten – ab der
Arbeitnehmerveranlagung 2019 steuerlich nicht mehr berücksichtigt werden. Sie wurden vom
Familienbonus Plus, einem Steuerabsetzbetrag, ersetzt.
•
2021: Die sogenannten Topf-Sonderausgaben (Prämien für freiwillige Personenversicherungen,
Beiträge zu bestimmten Pflegeversicherungen, Beiträge zu Pensionskassen sowie Ausgaben zur
Wohnraumschaffung oder -sanierung) sind ab der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2021
nicht mehr absetzbar. Ebenso wird das Sonderausgabenpauschale, das bis zur
Arbeitnehmerveranlagung 2020 unabhängig davon, ob Sonderausgaben angefallen sind, von der
Steuerbemessungsgrundlage abgezogen wurde, ab dem Jahr 2021 nicht mehr berücksichtigt.
Arbeitnehmerveranlagung | 15 • 2022: Ab der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2022 kann das Öko- Sonderausgabenpauschale (siehe oben) berücksichtigt werden. Weiters kann ab 2022 der:die Arbeitgeber:in unter bestimmten Voraussetzungen an aktive Arbeitnehmer:innen eine Mitarbeitergewinnbeteiligung bis zu 3 000 Euro steuerfrei gewähren. Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber im Jahr 2022 und 2023 aufgrund der gestiegenen Preise zusätzlich gewährt, sind bis zu einem Betrag von 2 000 Euro bzw. 3 000 Euro ebenfalls steuerfrei (Teuerungsprämie). Ab 2024 wird diese von der Mitarbeiterprämie abgelöst. Wenn in einem Jahr von dem:der Arbeitgeber:in sowohl eine Mitarbeitergewinnbeteiligung als auch eine Teuerungsprämie ausbezahlt wurde, kann insgesamt nur ein Betrag von 3 000 Euro für beide Zahlungen steuerfrei behandelt werden. Hier kann es nachträglich auch zu einer Nachversteuerung kommen, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Der Teuerungsabsetzbetrag für das Jahr 2022, der die Einkommensteuer vermindert oder zu einer Gutschrift führt (abhängig vom Einkommen bis zu 500 Euro pro Person) wird im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung automatisch berücksichtigt, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Tabelle 7 enthält die Werte aus der Arbeitnehmerveranlagung 2023 (ohne Berücksichtigung des Werbungskostenpauschales; außergewöhnliche Belastungen nach Abzug des Selbstbehalts); sie zeigt auch, wie sich die steuerlich relevanten Ausgaben nach sozialer Stellung und Geschlecht verteilen. Werbungskosten über dem Pauschbetrag stellten mit 1 672,8 Mio. Euro den größten Posten dar. Dies entsprach durchschnittlich 1 059 Euro bei jeder Person, die in der ANV Werbungskosten geltend gemacht hatte; das waren 1 579 094 Personen. Es folgten die außergewöhnlichen Belastungen, die nach Abzug des Selbstbehalts geltend gemacht wurden, mit 1 307,6 Mio. Euro, was im Durchschnitt 2 423 Euro je Person mit außergewöhnlichen Belastungen in der Veranlagung ausmachte. Im Jahr 2023 beanspruchten 539 592 Personen außergewöhnliche Belastungen. Sonderausgaben hatten beinahe 2,6 Mio. Personen in der Höhe von insgesamt 659,0 Mio. Euro, was einem Durchschnitt von 254 Euro je betroffener Person entsprach. Die Summe der Werbungskosten über dem Pauschbetrag entfiel zu mehr als drei Fünftel (61,2 %) auf Männer. Bei den Sonderausgaben und den außergewöhnlichen Belastungen war die Verteilung zwischen den Geschlechtern mit Männeranteilen von 55,1 % bzw. 45,9 % ausgeglichener. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass Werbungskosten und Sonderausgaben zum Teil auch schon in Form von Freibeträgen laut Freibetragsbescheiden in der Lohnsteuerstatistik aufscheinen können; ein Freibetragsbescheid zieht jedoch eine verpflichtende ANV nach sich, sodass diese Werte auch in den vorliegenden ANV-Daten korrigiert aufscheinen. Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung sind auch Werbungskosten, werden aber schon von dem:der Arbeitgeber:in berücksichtigt und sind deshalb in der Lohnsteuerstatistik berücksichtigt, ebenso wie Pendlerpauschale, Pendlereuro, Familienbonus Plus sowie Mitgliedsbeiträge zu Interessenvertretungen, die per Aufrollung7 direkt von dem:der Arbeitgeber:in berücksichtigt werden können (siehe Abschnitt „Werbungskosten in den Lohnzetteln“).
7 Die Aufrollung ist prinzipiell eine freiwillige Serviceleistung des:der Arbeitgeber:in bzw. des Pensionsversicherungsträgers. Dadurch können am Jahresende sowohl unterschiedliche monatliche Bemessungsgrundlagen ausgeglichen als auch bestimmte Werbungskosten und Sonderausgaben (Beiträge zu Berufsverbänden und Interessenvertretungen) berücksichtigt werden. Bedingung ist, dass die Person ganzjährig bei dieser:m Arbeitgeber:in beschäftigt war bzw. vom Pensionsversicherungsträger ganzjährig eine Pension bezogen wurde. Dadurch wird – sofern keine anderen Gründe vorliegen – eine ANV überflüssig. Wenn unterjährig mehr als ein Sechstel der zugeflossenen laufenden Bezüge als sonstige Bezüge begünstigt besteuert wurde, muss der Arbeitgeber ab dem Kalenderjahr 2020 im Dezember (oder im Beendigungsmonat) eine „Lohnsteueraufrollung“ durchführen und
Arbeitnehmerveranlagung | 16
Bei den Werbungskosten wiesen die Personen mit sonstigen Aktivbezügen und bei den
Sonderausgaben die Beamt:innen i. R. den höchsten Wert je Fall auf. Naturgemäß recht geringe
Werbungskosten hatten Pensionist:innen.8 Die geringsten Werbungskosten unter den unselbständig
Erwerbstätigen hatten die Lehrlinge, die bei Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen
den letzten Platz aller sozialen Gruppen belegten. Die höchsten außergewöhnlichen Belastungen
entfielen wegen hoher medizinischer und pflegebedingter Kosten auf Personen mit Pensionsbezug.
Tabelle 7: Werbungskosten, Sonderausgaben (jeweils über Pauschale) und
außergewöhnliche Belastungen (nach Abzug des Selbstbehalts) in der
Arbeitnehmerveranlagung 2023 nach sozialer Stellung
Soziale Stellung
Werbungskosten in der ANV
Sonderausgaben in der ANV
Außergewöhnliche
Belastungen in der ANV
Fälle
in
1.000 €
je Fall
in €
Fälle
in
1.000 €
je Fall
in €
Fälle
in
1.000 €
je Fall
in €
Lehrlinge
22 745
19 457
855
3 101
346
112
1 914
1 467
766
Arbeiter:innen
457 090
626 560
1 371
395 307
74 698
189
75 767
104 449
1 379
Angestellte
847 306
818 811
966
854 978
208 416
244
114 205
178 631
1 564
Beamte u.
Beamtinnen
47 014
42 858
912
70 586
27 777
394
9 686
15 300
1 580
Vertrags-
bedienstete
125 079
124 897
999
184 445
40 829
221
30 591
45 219
1 478
Personen mit
sonstigen
Aktivbezügen
1 782
6 840
3 839
2 448
855
349
394
570
1 448
Pensionierte (o.
B.i.R.)
67 780
29 543
436
933 899
235 118
252
269 511
791 398
2 936
Beamte u.
Beamtinnen i.R.
10 298
3 825
371
147 112
70 973
482
37 524
170 529
4 545
Insgesamt
1 579 094
1 672 790
1 059
2 591 876
659 012
254
539 592
1 307 563
2 423
Q: STATISTIK AUSTRIA. – Lohnsteuerstatistik und Arbeitnehmerveranlagung (ANV).
Tabelle 8 zeigt die entsprechenden Aufwendungen nach Bruttobezugsstufen. Die durchschnittlichen
Werte der Personen, die Werbungskosten beantragt hatten, stiegen mit dem Bruttobezug an, fielen
bei Bezügen von 40 000 bis unter 100 000 Euro ab und zeigten ab einem Bezug von 100 000 Euro
einen steilen Anstieg. Die durchschnittlichen Sonderausgaben waren bis zu einem Bruttobezug von
15 000 Euro relativ konstant und stiegen dann an. Bei Bezügen über 100 000 Euro kam es dann zu
einer starken Zunahme, die unter anderem auf den Anstieg der Ausgaben für Renten, dauernde
Lasten und freiwillige Weiterversicherung zurückzuführen war. Die Durchschnittswerte der
außergewöhnlichen Belastungen waren in der Tendenz mit dem Bezug ansteigend, wobei die
Schwankungen nicht so stark ausfielen wie bei den Werbungskosten und den Sonderausgaben.
den Überhang nachversteuern. Siehe hierzu auch Bundesministerium für Finanzen (2023): „Das Steuerbuch 2024. Tipps zur Arbeitnehmerveranlagung 2023 für Lohnsteuerzahler/innen“, S. 74. 8 Pensionierte können als Werbungskosten z. B. Gewerkschaftsbeiträge und Beiträge zu Interessenvertretungen für Pensionist:innen geltend machen.
Arbeitnehmerveranlagung | 17
Tabelle 8: Werbungskosten, Sonderausgaben (jeweils über Pauschale) und
außergewöhnliche Belastungen (nach Abzug des Selbstbehalts) in der
Arbeitnehmerveranlagung 2023 nach Bezugsstufen
Stufen der
Bruttobezüge
in 1.000 €
Werbungskosten in der ANV
Sonderausgaben in der ANV
Außergewöhnliche
Belastungen in der ANV
Fälle
in 1.000 €
je Fall
in €
Fälle
in
1.000 €
je Fall
in €
Fälle
in
1.000 €
je Fall
in €
0 bis unter 2
8 600
3 624
421
10 142
956
94
6 330
5 126
810
2 bis unter 4
13 229
7 779
588
11 946
1 439
120
6 755
6 836
1 012
4 bis unter 6
15 788
10 845
687
17 295
1 965
114
7 912
9 227
1 166
6 bis unter 8
16 711
13 217
791
28 246
2 985
106
9 878
12 770
1 293
8 bis unter 10
17 459
14 376
823
34 248
3 527
103
10 448
15 485
1 482
10 bis unter 12
19 689
16 990
863
40 966
4 129
101
11 896
18 509
1 556
12 bis unter 15
39 324
35 409
900
84 967
9 030
106
22 705
36 997
1 629
15 bis unter 18
48 374
44 541
921
152 543
17 598
115
44 170
79 469
1 799
18 bis unter 20
36 533
35 941
984
89 319
12 708
142
23 912
53 358
2 231
20 bis unter 25
104 139
109 599
1 052
226 602
37 398
165
62 607
159 309
2 545
25 bis unter 30
121 441
133 328
1 098
237 465
45 734
193
59 192
158 645
2 680
30 bis unter 35
137 334
155 350
1 131
248 120
54 398
219
57 381
161 906
2 822
35 bis unter 40
151 348
177 606
1 173
239 539
58 202
243
48 642
135 998
2 796
40 bis unter 50
277 771
311 565
1 122
415 741
115 495
278
69 798
185 114
2 652
50 bis unter 70
315 971
319 500
1 011
440 027
145 901
332
59 438
158 474
2 666
70 bis unter 100
174 330
175 118
1 005
216 433
90 486
418
26 608
75 802
2 849
100 bis unter
150
62 906
75 383
1 198
75 212
39 562
526
9 219
26 979
2 926
150 bis unter
200
11 923
19 066
1 599
14 837
9 964
672
1 769
4 781
2 703
200 und mehr
6 224
13 553
2 178
8 228
7 534
916
932
2 777
2 979
Insgesamt
1 579 094
1 672 790
1 059
2 591 876
659 012
254
539 592
1 307 563
2 423
Q: STATISTIK AUSTRIA. – Lohnsteuerstatistik und Arbeitnehmerveranlagung (ANV).
6.1 Werbungskosten in den Lohnzetteln
Neben der Geltendmachung von Werbungskosten in der ANV können – außer den Beiträgen zur
gesetzlichen Sozialversicherung, die von dem:der Arbeitgeber:in bei der Lohnauszahlung als
Werbungskosten und deshalb schon in der Lohnsteuerstatistik berücksichtigt werden – bestimmte
andere Werbungskosten auch schon von dem:der Arbeitgeber:in – und damit in den Lohnzetteln –
berücksichtigt werden. Ein solches Vorgehen ist allerdings nur in folgenden Fällen zulässig:
•
Im Falle von Beiträgen an Berufsverbände und Interessenvertretungen (z. B.
Gewerkschaftsbeiträge) ist es möglich, dass diese monatlich von dem:der Arbeitgeber:in bei der
Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage bereits berücksichtigt werden.
•
Auch das Pendlerpauschale kann bei der Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage von
dem:der Arbeitgeber:in berücksichtigt werden.