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Arbeitnehmerveranlagung | 13 Personen mit nicht ganzjährigen Bezügen profitierten also erwartungsgemäß überproportional. Differenzen zwischen ganzjährigem und nicht ganzjährigem Bezug bei der durchschnittlichen einbehaltenen Lohnsteuer ergaben sich in dieser Tabelle auch nach ANV, da nur 67,5 % aller Personen eine ANV durchgeführt hatten. Somit konnte es bei 32,5 % der Personen zu keiner Korrektur der Lohnsteuer durch die ANV kommen; möglicherweise zu viel einbehaltene Lohnsteuer bleibt in diesen Fällen erhalten. Tabelle 5 zeigt die Auswirkung der ANV nach Bundesländern. Außer in Oberösterreich lagen die Steuerrückzahlungen in allen Bundesländern zwischen 456 Euro und 499 Euro pro Kopf der Steuerpflichtigen, nur in Oberösterreich lag der entsprechende Wert mit 519 Euro deutlich darüber. Bei der relativen Entlastung durch die Veranlagung war Wien mit 8,9 % auf dem letzten Platz aller Bundesländer zu finden, während Kärnten den höchsten Wert erreichte. Hier veränderte sich die durchschnittliche Lohnsteuer pro Kopf um 11,2 %. Tabelle 5: Einbehaltene Lohnsteuer vor und nach Arbeitnehmerveranlagung 2023 nach Bundesländern
Bundesländer Steuer- pflichtige lt. LSt- Statistik Einbehaltene LSt lt. LSt-Statistik Einbehaltene LSt
lt. ANV Veränderung durch ANV je Steuerpflichtige/r in 1 000 Euro je LST- Pflichtige/r
in Euro in 1 000 Euro je LST- Pflichtige/r
in Euro in Euro in % Burgenland 231 133 1 097 359 4 748 985 312 4 263 -485 -10,2 Kärnten 437 639 1 946 260 4 447 1 727 885 3 948 -499 -11,2 Niederösterreich 1 304 340 6 990 490 5 359 6 361 523 4 877 -482 -9,0 Oberösterreich 1 170 280 5 657 447 4 834 5 049 811 4 315 -519 -10,7 Salzburg 447 174 2 140 868 4 788 1 932 640 4 322 -466 -9,7 Steiermark 979 756 4 448 472 4 540 3 966 567 4 049 -492 -10,8 Tirol 603 680 2 609 511 4 323 2 334 364 3 867 -456 -10,5 Vorarlberg 295 791 1 392 088 4 706 1 251 047 4 229 -477 -10,1 Wien 1 387 483 7 681 621 5 536 6 998 253 5 044 -493 -8,9 Österreich 6 857 276 33 964 115 4 953 30 607 402 4 463 -490 -9,9 Ausland
540 650 559 615 1 035 357 919 662 -373 -36,0 Unbekannt
2 502 4 282 1 712 2 880 1 151 -560 -32,7 Insgesamt 7 400 428 34 528 012 4 666 30 968 201 4 185 -481 -10,3 Q: STATISTIK AUSTRIA. – Lohnsteuerstatistik und Arbeitnehmerveranlagung (ANV).
Insgesamt führt die ANV durch eine Änderung bei der einbehaltenen Lohnsteuer auch zu einer Veränderung des Nettobezugs. Tabelle 3 ist zu entnehmen, dass sich der Jahresnettobezug durch die Veranlagung um durchschnittlich 481 Euro erhöhte. In Tabelle 6 ist der durchschnittliche monatliche Nettobezug vor und nach ANV je soziale Stellung dargestellt. Dabei werden nur die vollzeit- und ganzjährig beschäftigten Personen betrachtet, sodass die Werte direkt mit den in der Lohnsteuerstatistik 2023 veröffentlichten Werten verglichen werden können.6 Die monatlichen Nettobezüge wurden errechnet, indem die jährlichen Nettobezüge (also

6 Statistik Austria (2024): „Statistik der Lohnsteuer 2023“, S. 51.

Arbeitnehmerveranlagung | 14 die um die Sozialabgaben und die einbehaltene Lohnsteuer reduzierten Bruttobezüge) durch 14 geteilt wurden. Tabelle 6: Durchschnittliche monatliche Nettobezüge ganzjährig Vollzeitbeschäftigter 2023
Soziale Stellung Lt. Lohnsteuerstatistik in Euro Nach Arbeitnehmerveranlagung in Euro Männer Frauen Männer Frauen Lehrlinge 1 076 947 1 136 1 006 Arbeiter u. Arbeiterinnen 2 263 1 828 2 338 1 873 Angestellte 3 793 2 824 3 843 2 853 Beamte u. Beamtinnen 3 700 3 593 3 739 3 613 Vertragsbedienstete 3 085 2 775 3 121 2 800 Personen mit sonst. Aktivbezügen 4 042 3 877 4 007 3 872 Insgesamt 3 069 2 642 3 127 2 674 Q: STATISTIK AUSTRIA. – Lohnsteuerstatistik und Arbeitnehmerveranlagung.
Insgesamt erhöhte sich der durchschnittliche Nettobezug durch die ANV bei den Männern um 1,9 % und bei den Frauen um 1,2 %. Am größten war die Differenz bei den weiblichen Lehrlingen, bei denen sich ein Plus von 6,3 % ergab, während bei den Männern mit sonstigen Aktivbezügen eine leichte Abnahme um 0,9 % zu verzeichnen war. 6 Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen in der Arbeitnehmerveranlagung
Durch eine ANV können Lohnsteuerpflichtige neben der Korrektur zu viel einbehaltener Lohnsteuer (bei ungleichmäßigen und/oder nicht ganzjährigen Bezügen) bestimmte Ausgaben steuerlich geltend machen. Im Folgenden werden daher die Werbungskosten, die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen untersucht. Der Freibetrag gemäß § 105 EStG 1988 (Amtsbescheinigungen, Opferausweise) wird dabei zu den außergewöhnlichen Belastungen gezählt. Folgende Änderungen gab es in den letzten Jahren bei den Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen: • 2019: Der Kinderfreibetrag, der bis zum Berichtsjahr 2018 zu den außergewöhnlichen Belastungen gezählt wurde, kann – ebenso wie Kinderbetreuungskosten – ab der Arbeitnehmerveranlagung 2019 steuerlich nicht mehr berücksichtigt werden. Sie wurden vom Familienbonus Plus, einem Steuerabsetzbetrag, ersetzt. • 2021: Die sogenannten Topf-Sonderausgaben (Prämien für freiwillige Personenversicherungen, Beiträge zu bestimmten Pflegeversicherungen, Beiträge zu Pensionskassen sowie Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder -sanierung) sind ab der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2021 nicht mehr absetzbar. Ebenso wird das Sonderausgabenpauschale, das bis zur Arbeitnehmerveranlagung 2020 unabhängig davon, ob Sonderausgaben angefallen sind, von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen wurde, ab dem Jahr 2021 nicht mehr berücksichtigt.

Arbeitnehmerveranlagung | 15 • 2022: Ab der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2022 kann das Öko- Sonderausgabenpauschale (siehe oben) berücksichtigt werden. Weiters kann ab 2022 der:die Arbeitgeber:in unter bestimmten Voraussetzungen an aktive Arbeitnehmer:innen eine Mitarbeitergewinnbeteiligung bis zu 3 000 Euro steuerfrei gewähren. Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber im Jahr 2022 und 2023 aufgrund der gestiegenen Preise zusätzlich gewährt, sind bis zu einem Betrag von 2 000 Euro bzw. 3 000 Euro ebenfalls steuerfrei (Teuerungsprämie). Ab 2024 wird diese von der Mitarbeiterprämie abgelöst. Wenn in einem Jahr von dem:der Arbeitgeber:in sowohl eine Mitarbeitergewinnbeteiligung als auch eine Teuerungsprämie ausbezahlt wurde, kann insgesamt nur ein Betrag von 3 000 Euro für beide Zahlungen steuerfrei behandelt werden. Hier kann es nachträglich auch zu einer Nachversteuerung kommen, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Der Teuerungsabsetzbetrag für das Jahr 2022, der die Einkommensteuer vermindert oder zu einer Gutschrift führt (abhängig vom Einkommen bis zu 500 Euro pro Person) wird im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung automatisch berücksichtigt, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Tabelle 7 enthält die Werte aus der Arbeitnehmerveranlagung 2023 (ohne Berücksichtigung des Werbungskostenpauschales; außergewöhnliche Belastungen nach Abzug des Selbstbehalts); sie zeigt auch, wie sich die steuerlich relevanten Ausgaben nach sozialer Stellung und Geschlecht verteilen. Werbungskosten über dem Pauschbetrag stellten mit 1 672,8 Mio. Euro den größten Posten dar. Dies entsprach durchschnittlich 1 059 Euro bei jeder Person, die in der ANV Werbungskosten geltend gemacht hatte; das waren 1 579 094 Personen. Es folgten die außergewöhnlichen Belastungen, die nach Abzug des Selbstbehalts geltend gemacht wurden, mit 1 307,6 Mio. Euro, was im Durchschnitt 2 423 Euro je Person mit außergewöhnlichen Belastungen in der Veranlagung ausmachte. Im Jahr 2023 beanspruchten 539 592 Personen außergewöhnliche Belastungen. Sonderausgaben hatten beinahe 2,6 Mio. Personen in der Höhe von insgesamt 659,0 Mio. Euro, was einem Durchschnitt von 254 Euro je betroffener Person entsprach. Die Summe der Werbungskosten über dem Pauschbetrag entfiel zu mehr als drei Fünftel (61,2 %) auf Männer. Bei den Sonderausgaben und den außergewöhnlichen Belastungen war die Verteilung zwischen den Geschlechtern mit Männeranteilen von 55,1 % bzw. 45,9 % ausgeglichener. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass Werbungskosten und Sonderausgaben zum Teil auch schon in Form von Freibeträgen laut Freibetragsbescheiden in der Lohnsteuerstatistik aufscheinen können; ein Freibetragsbescheid zieht jedoch eine verpflichtende ANV nach sich, sodass diese Werte auch in den vorliegenden ANV-Daten korrigiert aufscheinen. Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung sind auch Werbungskosten, werden aber schon von dem:der Arbeitgeber:in berücksichtigt und sind deshalb in der Lohnsteuerstatistik berücksichtigt, ebenso wie Pendlerpauschale, Pendlereuro, Familienbonus Plus sowie Mitgliedsbeiträge zu Interessenvertretungen, die per Aufrollung7 direkt von dem:der Arbeitgeber:in berücksichtigt werden können (siehe Abschnitt „Werbungskosten in den Lohnzetteln“).

7 Die Aufrollung ist prinzipiell eine freiwillige Serviceleistung des:der Arbeitgeber:in bzw. des Pensionsversicherungsträgers. Dadurch können am Jahresende sowohl unterschiedliche monatliche Bemessungsgrundlagen ausgeglichen als auch bestimmte Werbungskosten und Sonderausgaben (Beiträge zu Berufsverbänden und Interessenvertretungen) berücksichtigt werden. Bedingung ist, dass die Person ganzjährig bei dieser:m Arbeitgeber:in beschäftigt war bzw. vom Pensionsversicherungsträger ganzjährig eine Pension bezogen wurde. Dadurch wird – sofern keine anderen Gründe vorliegen – eine ANV überflüssig. Wenn unterjährig mehr als ein Sechstel der zugeflossenen laufenden Bezüge als sonstige Bezüge begünstigt besteuert wurde, muss der Arbeitgeber ab dem Kalenderjahr 2020 im Dezember (oder im Beendigungsmonat) eine „Lohnsteueraufrollung“ durchführen und

Arbeitnehmerveranlagung | 16 Bei den Werbungskosten wiesen die Personen mit sonstigen Aktivbezügen und bei den Sonderausgaben die Beamt:innen i. R. den höchsten Wert je Fall auf. Naturgemäß recht geringe Werbungskosten hatten Pensionist:innen.8 Die geringsten Werbungskosten unter den unselbständig Erwerbstätigen hatten die Lehrlinge, die bei Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen den letzten Platz aller sozialen Gruppen belegten. Die höchsten außergewöhnlichen Belastungen entfielen wegen hoher medizinischer und pflegebedingter Kosten auf Personen mit Pensionsbezug. Tabelle 7: Werbungskosten, Sonderausgaben (jeweils über Pauschale) und außergewöhnliche Belastungen (nach Abzug des Selbstbehalts) in der Arbeitnehmerveranlagung 2023 nach sozialer Stellung Soziale Stellung Werbungskosten in der ANV Sonderausgaben in der ANV Außergewöhnliche Belastungen in der ANV Fälle in
1.000 € je Fall in € Fälle in
1.000 € je Fall in € Fälle in
1.000 € je Fall in € Lehrlinge 22 745 19 457 855 3 101 346 112 1 914 1 467 766 Arbeiter:innen 457 090 626 560 1 371 395 307 74 698 189 75 767 104 449 1 379 Angestellte 847 306 818 811 966 854 978 208 416 244 114 205 178 631 1 564 Beamte u. Beamtinnen 47 014 42 858 912 70 586 27 777 394 9 686 15 300 1 580 Vertrags- bedienstete 125 079 124 897 999 184 445 40 829 221 30 591 45 219 1 478 Personen mit sonstigen Aktivbezügen 1 782 6 840 3 839 2 448 855 349 394 570 1 448 Pensionierte (o. B.i.R.) 67 780 29 543 436 933 899 235 118 252 269 511 791 398 2 936 Beamte u. Beamtinnen i.R. 10 298 3 825 371 147 112 70 973 482 37 524 170 529 4 545 Insgesamt 1 579 094 1 672 790 1 059 2 591 876 659 012 254 539 592 1 307 563 2 423 Q: STATISTIK AUSTRIA. – Lohnsteuerstatistik und Arbeitnehmerveranlagung (ANV).
Tabelle 8 zeigt die entsprechenden Aufwendungen nach Bruttobezugsstufen. Die durchschnittlichen Werte der Personen, die Werbungskosten beantragt hatten, stiegen mit dem Bruttobezug an, fielen bei Bezügen von 40 000 bis unter 100 000 Euro ab und zeigten ab einem Bezug von 100 000 Euro einen steilen Anstieg. Die durchschnittlichen Sonderausgaben waren bis zu einem Bruttobezug von 15 000 Euro relativ konstant und stiegen dann an. Bei Bezügen über 100 000 Euro kam es dann zu einer starken Zunahme, die unter anderem auf den Anstieg der Ausgaben für Renten, dauernde Lasten und freiwillige Weiterversicherung zurückzuführen war. Die Durchschnittswerte der außergewöhnlichen Belastungen waren in der Tendenz mit dem Bezug ansteigend, wobei die Schwankungen nicht so stark ausfielen wie bei den Werbungskosten und den Sonderausgaben.

den Überhang nachversteuern. Siehe hierzu auch Bundesministerium für Finanzen (2023): „Das Steuerbuch 2024. Tipps zur Arbeitnehmerveranlagung 2023 für Lohnsteuerzahler/innen“, S. 74. 8 Pensionierte können als Werbungskosten z. B. Gewerkschaftsbeiträge und Beiträge zu Interessenvertretungen für Pensionist:innen geltend machen.

Arbeitnehmerveranlagung | 17 Tabelle 8: Werbungskosten, Sonderausgaben (jeweils über Pauschale) und außergewöhnliche Belastungen (nach Abzug des Selbstbehalts) in der Arbeitnehmerveranlagung 2023 nach Bezugsstufen Stufen der Bruttobezüge
in 1.000 € Werbungskosten in der ANV Sonderausgaben in der ANV
Außergewöhnliche Belastungen in der ANV
Fälle in 1.000 € je Fall in € Fälle in
1.000 € je Fall in € Fälle in
1.000 € je Fall in € 0 bis unter 2 8 600 3 624 421 10 142 956 94 6 330 5 126 810 2 bis unter 4 13 229 7 779 588 11 946 1 439 120 6 755 6 836 1 012 4 bis unter 6 15 788 10 845 687 17 295 1 965 114 7 912 9 227 1 166 6 bis unter 8 16 711 13 217 791 28 246 2 985 106 9 878 12 770 1 293 8 bis unter 10 17 459 14 376 823 34 248 3 527 103 10 448 15 485 1 482 10 bis unter 12 19 689 16 990 863 40 966 4 129 101 11 896 18 509 1 556 12 bis unter 15 39 324 35 409 900 84 967 9 030 106 22 705 36 997 1 629 15 bis unter 18 48 374 44 541 921 152 543 17 598 115 44 170 79 469 1 799 18 bis unter 20 36 533 35 941 984 89 319 12 708 142 23 912 53 358 2 231 20 bis unter 25 104 139 109 599 1 052 226 602 37 398 165 62 607 159 309 2 545 25 bis unter 30 121 441 133 328 1 098 237 465 45 734 193 59 192 158 645 2 680 30 bis unter 35 137 334 155 350 1 131 248 120 54 398 219 57 381 161 906 2 822 35 bis unter 40 151 348 177 606 1 173 239 539 58 202 243 48 642 135 998 2 796 40 bis unter 50 277 771 311 565 1 122 415 741 115 495 278 69 798 185 114 2 652 50 bis unter 70 315 971 319 500 1 011 440 027 145 901 332 59 438 158 474 2 666 70 bis unter 100 174 330 175 118 1 005 216 433 90 486 418 26 608 75 802 2 849 100 bis unter 150 62 906 75 383 1 198 75 212 39 562 526 9 219 26 979 2 926 150 bis unter 200 11 923 19 066 1 599 14 837 9 964 672 1 769 4 781 2 703 200 und mehr
6 224 13 553 2 178 8 228 7 534 916 932 2 777 2 979 Insgesamt 1 579 094 1 672 790 1 059 2 591 876 659 012 254 539 592 1 307 563 2 423 Q: STATISTIK AUSTRIA. – Lohnsteuerstatistik und Arbeitnehmerveranlagung (ANV).
6.1 Werbungskosten in den Lohnzetteln Neben der Geltendmachung von Werbungskosten in der ANV können – außer den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung, die von dem:der Arbeitgeber:in bei der Lohnauszahlung als Werbungskosten und deshalb schon in der Lohnsteuerstatistik berücksichtigt werden – bestimmte andere Werbungskosten auch schon von dem:der Arbeitgeber:in – und damit in den Lohnzetteln – berücksichtigt werden. Ein solches Vorgehen ist allerdings nur in folgenden Fällen zulässig: • Im Falle von Beiträgen an Berufsverbände und Interessenvertretungen (z. B. Gewerkschaftsbeiträge) ist es möglich, dass diese monatlich von dem:der Arbeitgeber:in bei der Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage bereits berücksichtigt werden. • Auch das Pendlerpauschale kann bei der Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage von dem:der Arbeitgeber:in berücksichtigt werden.